Urteil: Details

Zivilrecht

Tierschutz - Sonstiges

Rinder, Schweine, Schafe

OLG Bamberg

09.06.2004

3 U 233/03

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Werbespot, der auf Veranlassung der Beklagten, die vegetarische Lebensmittel vertreibt, in der ARD ausgestrahlt wurde. Der Werbespot beginnt mit der Schrifteinblendung \"Schau mir in die Augen\", hinter der der Kopf eines Rindes sichtbar wird. Dieser unbewegte Kopf verschwindet hinter herunterlaufender roter Flüssigkeit. Danach wird ein auf einem Teller liegendes, verpacktes Stück rohes Fleisch sichtbar. Eine ähnliche Bildfolge wird dann mit dem Kopf eines Schweins und eines Schafes dargestellt. Danach erfolgt die Einblendung \"Vegetarisch essen - Fleisch vergessen\" sowie der Internetadresse der Beklagten und einer Auswahl ihrer Produkte. Der Kläger hält die Werbung für wettbewerbswidrig und daher unzulässig.

Beurteilung

Voraussetzung eines Verbots ist gem. § 1 UWG (alte Fassung), dass der Inhalt einer Werbung gegen die guten Sitten verstößt und dadurch der Leistungswettbewerb gefährdet wird. Der durch § 1 UWG geschützte Leistungswettbewerb wird nicht ohne weiteres bereits dann beeinträchtigt, dass mit einer Werbemaßnahme versucht wird, beim Betrachter - je nach dessen Standpunkt - ein Gefühl moralischer Überlegenheit bzw. Schuldgefühle entstehen zu lassen. Die Werbung der Beklagten kann nicht als sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG angesehen werden. In der Werbeaussage \"Vegetarisch essen, Fleisch vergessen!\" kann jedoch ein Boykottaufruf zum Nachteil fleischverarbeitender Betriebe gesehen werden. Dieser verstößt dann gegen § 1 UWG, wenn er nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.