Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Hund Gericht OVG Nordrhein-Westfalen Datum 03.02.2005 Aktenzeichen 14 A 1569/03 Sachverhalt Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Zu dem Betrieb gehört ein Wohnhaus. Das Anwesen wird dort von einem Schäferhund bewacht. Die beklagte Stadt zog den Kläger auf der Grundlage der städtischen Hundesteuersatzung zur Hundesteuer heran. Der Kläger wehrte sich dagegen. Beurteilung Wer einen Wachhund zum Bewachen nicht nur des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern auch des zugehörigen Wohnhauses hält, kann zur Hundesteuer herangezogen werden. Das Halten eines Wachhundes auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die auch das Wohnhaus des Betriebsinhabers umfasst, dient nicht nur betrieblichen, sondern auch persönlichen Zwecken und darf deshalb der Hundesteuer unterworfen werden. Entscheidung Die Klage blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht