Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hunde

VG Mainz

21.02.2003

3 K 989/02.MZ

Sachverhalt

Die beklagte Gemeinde zog den Kläger für seine drei Hunde zur Hundesteuer in Höhe von insg. 300,- EUR heran. Sie hat die Steuer in der Form gestaffelt, dass sie bei der Haltung von mehreren Hunden für den ersten Hund 50,- EUR, für den zweiten 100,- EUR und für jeden weiteren 150,- EUR jährlich verlangt. Hiergegen erhob der Kläger Klage und machte geltend, dass der unterschiedliche Steuersatz für seine drei Hunde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Beurteilung

Die Hundesteuer dient zur Erzielung von Einnahmen, kann aber daneben auch das Ziel im Auge haben, die Hundehaltung einzudämmen. Damit ist die steuerliche Progressionsregelung in der Satzung der beklagten Gemeinde rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz. Sie ist nämlich ein sachlich gerechtfertigtes Instrument zur Eindämmung der Hundehaltung. Dieser Zweck wird nicht nur durch die Hundesteuer an sich erreicht, sondern auch durch die Erhöhung der Steuer für weitere, von derselben Person gehaltene Hunde.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.