Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Hund

OLG Koblenz

16.10.2003

10 U 25/03

Sachverhalt

Der Beklagte führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Als der Kläger sich zum Hof des Beklagten begab, um einen Frontladerschlepper auszuleihen, verwies der Beklagte, der sich im Kuhstall befand und keine Zeit hatte, sich um das Anliegen des Klägers zu kümmern, auf einen nach seiner Angabe vor dem Kuhstall auf der Mistlagerplatte stehenden Frontlader. Der Kläger verließ den Kuhstall und begab sich aber in einen Maschinenschuppen, wo an einer Kette der Berner Sennenhund angekettet war. Der Kläger stürzte im Bereich des Maschinenschuppens und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die Umstände, wie es zu diesem Unfall kam, sind zwischen den Parteien umstritten. Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Begibt sich der später Geschädigte zu dem Bauernhof eines Landwirts, um dort einen Frontladerschlepper auszuleihen, und weist der Landwirt den Geschädigten daraufhin auf einen auf der Mistlagerplatte stehenden Frontlader hin, der Geschädigte sich aber gleichwohl ohne entsprechende Erlaubnis in den Maschinenschuppen begibt, dort einen an der Kette angeketteten Hund antrifft, zu Fall kommt und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, sich schließlich nicht mehr feststellen lässt, ob der Geschädigte durch einen Biss des Hundes oder durch Erschrecken oder Ausrutschen zu Fall gekommen ist, besteht kein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch aus Tierhalterhaftung gegen den Landwirt. Der Geschädigte handelte auf eigene Gefahr.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.