Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Rinder

VG Oldenburg

17.03.2011

11B 553/11

Sachverhalt

Das zuständige Veterinäramt untersagte dem Antragsteller mit seinem Bescheid vom 31.01.2011 das Halten und Betreuen von Rindern und hat ihm aufgegeben, seinen Rinderbestand bis Ende Februar 2011 aufzulösen, anderenfalls werden die ca. 100 Rinder sichergestellt und veräußert. Der Antragsteller ist zuvor mehrmals durch mangelhafte Haltungsumstände und Gesundheitszustand seiner Rinder aufgefallen. Es sei für die Tiere unzumutbar solange, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, ihre Gesundheit zu gefährden. Mit seiner Klage begehrt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung des Bescheides zum Auflösen des Tierbestandes.

Beurteilung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Aufgrund der Art und Anzahl der tierschutzrechtlichen Verstöße, die sich über 10 Jahre hinweg wiederkehrend ereignet haben, obwohl mehrmals mit Bußgeldbescheiden und tierschutzrechtlichen Verfügungen gegen den Antragsteller vorgegangen wurde, ist auch hier die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist ersichtlich, dass der Antragsteller mit der Rinderhaltung regelmäßig überfordert ist und die Tiere nicht ihren Bedürfnissen entsprechend ausreichend Fressen und Trinken bekamen. Eine bei einer angekündigten Kontrolle beobachtete Verbesserung ist kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme der dauerhaften Verhaltensänderung.

Entscheidung

Die Veräußerung der sichergestellten Rinder wurde dem Antragsgegner gestattet. Die Klage hatte keinen Erfolg.