Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Wildtiere Tier Schlange Gericht Hessischer VGH Datum 04.03.2010 Aktenzeichen 8 A 265/09 Sachverhalt Der Kläger hält 132 Giftschlangen (Elapidae und Viperidae) zu Privatzwecken in gesicherten Terrarien in seiner Wohnung . Nach dem in 2007 der § 43a HSOG (Verbot der Haltung gefährlicher Tiere) in Kraft trat, beantragte der Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 43a Abs. 1 S. 1 HSOG zur Zucht und Haltung seiner Schlangen. Das zuständige Regierungspräsidium erteilte dem Kläger eine befristete Genehmigung bis 2013 zur Haltung der von ihm gemeldeten gefährlichen Tiere mit dem Vorbehalt, dass der Kläger den jeweiligen Tierbestand jährlich anzuzeigen hat und dass die Haltung ausschließlich Wissenschafts- und Forschungszwecken dient. Der Kläger sieht in der befristeten Genehmigung eine Beschränkung seines Rechts auf Eigentum (Art. 14 GG) und der Persönlichkeitsrechte (Art. 2 GG).Der § 43a HSOG nehme ihm die Möglichkeit, mit dem Eigentum an seinen Tieren frei zu verfahren und diese wunschgemäß zu nutzen und sei daher verfassungswidrig. Beurteilung § 43a HSOG dient einem besseren Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren. Daher ist der Gesetzgeber berechtigt die Haltung gefährlicher Tiere einzuschränken. Die Sachlage der privaten Haltung von gefährlichen Hunden ist nicht mit der privaten Haltung von gefährlichen Wildtieren zu vergleichen. Durch die mangelhafte Überwachung des Klägers in einer Privatwohnung besteht die Gefahr, dass die Tiere entweichen können und eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben der Menschen darstellen. Das unter Ausnahmevorbehalt repressive Verbot der nicht gewerbsmäßigen Haltung gefährlicher sonst wildlebender Tiere ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht