Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Schafe

AG Offenbach am Main

21.03.2011

28 Ds 1200 Js 82695/08

Sachverhalt

Der 58-jährige Angeklagte, deutscher Staatsangehöriger, ist seit 1989 selbständiger Schäfer und bisher nie strafrechtlich beurteilt worden. Seit 2005 ist der Angeklagte durch die mangelnde Betreuung und Haltung seiner Schafe aufgefallen. Mindestens 25 % der Tiere litten an anhaltenden Schmerzen, da sie infolge fehlenden Klauenschnitts überlange Klauen hatten und insofern nicht schmerzfrei stehen und laufen konnten. Die Tiere äußerten ihren Schmerz durch Zähneknirschen und Lahmheiten. Sie litten unter Fehlstellungen der Gliedmaßen, manche konnten sich nicht auf den Hufen fortbewegen und rutschten stattdessen auf den Kapalgelenken (Ellenbogen). Am 30. Dezember 2006 wurde auf dem Stallgelände des Beklagten im Rahmen des islamistischen Schlachtfestes eine Kontrolle durchgeführt. Die Zeugen (zuständigen Beamten) sind eingetroffen als der Angeklagte ein Schaf getötet hat, dem teilweise das Fell abgezogen wurde. Sie stellten Überreste weiterer fünf Schafe sicher, die laut der Zeugen am selben Tag getötet sein sollten. Eine Untersuchung nach dem Fleischhygienegesetz wurde dabei nicht vorgenommen. Der Angeklagte erklärte, das Tier soll an starken Magenschmerzen gelitten haben, so wollte er das Schaf vor einem schmerzhaften Tod bewahren. Das Tier sei mithilfe eines Bolzenschussgerätes betäubt worden und anschließend habe er die Kehle durchgeschnitten. Aufgeschnitten habe er das Tier lediglich, weil er die Ursache der Gasbildung im Magen habe ergründen wollen. Von weiteren am gleichen Tag getöteten Tieren wisse er nichts.

Beurteilung

Der Einlassung des Eingeklagten, er habe das Tier wegen einer Krankheit getötet, kann nicht gefolgt werden. Das von ihm angeführte Bolzenschussgerät wurde nicht gefunden und konnte nicht vorgezeigt werden. Eine Gasbildung im Magen des Tieres konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Abziehen des Fells deutet darauf hin, dass das Fleisch verwertet werden sollte und wäre für die Untersuchung des Magens des Tieres überflüssig. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte das Schaf mit dem Messer getötet haben will, wenn er ein Bolzenschussgerät zur Verfügung hätte. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, warum die Tötung und Untersuchung des Tieres in Anwesenheit zweier unbeteiligter Personen stattfinden musste. Der Angeklagte hat sich somit des Schlachtens eines Tieres, bevor die nach dem Fleischhygienegesetz vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt wurde schuldig gemacht und tateinheitlich Fleisch in den Verkehr gebracht. Ferner fügte der Angeklagte den Tieren über einen langen Zeitraum einen länger anhaltenden Schmerz gem. § 17 Nr. 2 b) TierSchG zu.

Entscheidung

Dem Angeklagten wird eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für das Schlachten ohne Schlachttieruntersuchung und Fleischverkauf ohne Fleischuntersuchung sowie 6 Monate für das Zufügen von länger anhaltenden Schmerzen eines Wirbeltieres, verhängt. Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden – Bewährungszeit 3 Jahre sowie 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit.