Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Pferd Gericht OVG Saarlouis Datum 25.06.2012 Aktenzeichen 1 B 128/12 Sachverhalt Dem Antragsteller wurde die Wegnahme der von ihm auf einem gepachteten Gelände gehaltenen acht Pferde und deren anderweitige pflegliche Unterbringung auf seine Kosten angeordnet, bis er eine tierschutzgerechte Unterbringung auf dem Pachtland oder anderswo nachweisen kann, anderenfalls werden die Pferde veräußert. Der Antragsgegner begründete seinen Bescheid damit, dass die Pferde ausweislich der vor Ort durchgeführten amtstierärztlichen Untersuchung erheblich vernachlässigt gewesen waren – drei der Pferde litten an der Strahlfäule, alle hatten starke Verwurmung - fünf verschiedene Wurmarten - zwei Tiere wiesen Verletzungen am Widerrist auf und sechs der Pferde waren sehr abgemagert. Wesentliche Ursache der Erkrankungen war die Tatsache, dass die Tiere auf dem Pachtland auf schlammigem, mit Kot und Urin durchtränktem Untergrund stehen mussten. Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller – der Pferdehalter – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Anordnung zur Wegnahme und Veräußerung der Tiere. Beurteilung Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erledigt sich nicht mit Erlass eines den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheids. Vielmehr bleibt der Widerspruch in den zeitlichen Grenzen von drei Monaten (§ 80 b Abs. 1 VwGO) weiterhin \"Träger\" der aufschiebenden Wirkung. Die Wegnahmeanordnung entsprach und entspricht offensichtlich den Anforderungen des § 16 a TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das TierSchG und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen erlassen und insbesondere bestimmte Maßnahmen treffen. Dazu gehört, ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortzunehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Es handelt sich also bei der Wegnahme um eine vorübergehende Maßnahme, an deren Ende die Rückgabe des Tieres in die inzwischen als ordnungsgemäß befundene Haltung des Halters stehen soll. Voraussetzung für die Wegnahme ist dabei, dass das Tier in der bisherigen Haltung erheblich vernachlässigt war. Entscheidung Die Beschwerde des Pferdehalters ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht