Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pferd

VG Aachen

02.01.2012

6 K 2252/09

Sachverhalt

Aufgrund der unzureichenden tierschutzrechtlichen Haltungsumstände wurden dem Kläger im August 2009 neun Pferde und ein Pony weggenommen. Die Tiere wurden von der Vollstreckungsbehörde (Beklagte) gem. § 16 a TierSchG ärztlich behandelt, bei anderen Tierhaltern untergebracht und schließlich veräußert. Der Beklagte verlangte von dem Kläger mit seinem Leistungsbescheid die Kosten für die Wegnahme und die anderweite Unterbringung der Tiere zu erstatten. Dabei wurde von den Gesamtkosten - 4960,63 EUR – der durch den Erlös der Tiere erzielte Betrag abgezogen, sodass der Kläger einen Restbetrag in Höhe von 1.285,63 EUR zu begleichen hatte. Der Kläger beantragt den Leistungsbescheid aufzuheben, da die Pferde für einen viel zu niedrigen Preis veräußert wordenseien und eine Veräußerung im Rahmen eines freihändigen Verkaufs rechtswidrig sei.

Beurteilung

Gem. § 16 a TierSchG kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortgenommen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt werden. Andernfalls kann die Behörde das Tier veräußern. An der Wegnahme und an der Veräußerung der Tiere sowie am Leistungsbescheid des Beklagten ist nichts zu beanstanden. Jedoch war die konkrete Durchführung der Veräußerung durch den Beklagten rechtswidrig, weil sie nicht auf der Grundlage der zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Normen erfolgte. Der Beklagte hätte die Pferde durch öffentliche Versteigerung verwerten müssen, nach den für den Beklagten geltenden Normen lagen die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf nicht vor. Das Gericht zog ein Gutachten des bestellten Sachverständigen heran. Es sei stark davon auszugehen, dass der erwartete Erlös durch eine öffentliche Versteigerung den Erlös durch den freihändigen Verkauf deutlich überstiegen hätte.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Leistungsbescheid des Beklagten wurde aufgehoben.