Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pferd

VG Oldenburg

19.07.2011

11 B 1511/11

Sachverhalt

Die Antragstellerin – Pferdehalterin – hält die Tiere auf ihrer Weide, die mit einem Knotengitterzaun und drei darüber gespannten Reihen Stacheldraht umfriedet ist. Das zuständige Veterinäramt – Antragsgegner – ordnete mit seinem Bescheid an, die Pferde der Antragstellerin ab dem 1. Juni 2011 nur noch auf Weiden ohne Stacheldrahtzaun zu halten bzw. diesen durch eine gut sichtbare, nicht verletzungsträchtige Absperrung nach ihnen mit einem Abstand von mindestens 50 cm abzusichern. Die Antragstellerin begehrt aufschiebende Wirkung ihrer Klage, die Anordnung zum Sofortvollzug noch vor der Entscheidung über ihre Klage sei nicht rechtmäßig.

Beurteilung

In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Herstellung tierschutzgemäßer Zustände bei der Pferdehaltung. Das Gericht folgt der Auffassung des Antragsgegners, dass die derzeitige Haltung nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entspricht. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (Beschluss v. 16.01.2006, Az.: 11 LA 11/05) und auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 10.11.1995, wonach Glattdraht, Stacheldrahtzäune und Knotengitterzäune als alleinige Begrenzung für Pferdeweiden äußerst verletzungsträchtig und tierschutzwidrig sind. Solche können nur dann geduldet werden, wenn sie durch einen weiteren, gut sichtbaren Innenzaun so gesichert sind, dass die Tiere zu diesen keinen direkten Kontakt haben können.

Entscheidung

Der Antrag wurde Abgelehnt.