Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pferde

OVG Niedersachsen

09.09.2011

11 ME 248/11

Sachverhalt

Die Antragstellerin – Pferdehalterin – hält die Tiere auf ihrer Weide, die mit einem Knotengitterzaun und drei darüber gespannten Reihen Stacheldraht umfriedet ist. Das zuständige Veterinäramt – Antragsgegner – ordnete mit seinem Bescheid an, die Pferde der Antragstellerin ab dem 1. Juni 2011 nur noch auf Weiden ohne Stacheldrahtzaun zu halten bzw. diesen durch eine gut sichtbare, nicht verletzungsträchtige Absperrung nach ihnen mit einem Abstand von mindestens 50 cm abzusichern. Die Antragstellerin begehrte vor dem VG Oldenburg (Beschluss v. 19.07.2011, Az.: 11 B 1511/11) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage, die Anordnung zum Sofortvollzug noch vor der Entscheidung über ihre Klage sei nicht rechtmäßig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wurde abgelehnt. Nun legt sie vor dem OVG gegen den Beschluss des VG Beschwerde ein.

Beurteilung

Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der Überprüfung der Beschwerdegründe kann keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses gerechtfertigt werden. Glattdraht, Stacheldrahtzäune und Knotengitterzäune sind als alleinige Begrenzung für Pferdeweiden äußerst verletzungsträchtig und tierschutzwidrig. Das deutlich höhere Verletzungsrisiko ergibt sich daraus, dass Pferde Fluchttiere sind und deshalb in Stresssituationen zu Panikreaktionen neigen. Die alleinige Einzäunung mit Stacheldraht oder Knotengitter bei Pferden ist von vornherein tierschutzwidrig, ohne dass es auf besondere Umstände wie etwa Rasse der Pferde, die Haltungsbedingungen auf der Weide (ganzjährig, zeitweise) oder die Tatsache, dass die Tiere dadurch sich zuvor nicht verletzten, ankommt.

Entscheidung

Die Beschwerde blieb erfolglos.\r\n\r\n