Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pferd

VG Oldenburg

13.06.2012

11 A 1266/11

Sachverhalt

Die Klägerin hält eine Mehrzahl von Pferden auf ihrer Weide, die mit einem Knotengitterzaun und drei darüber gespannten Reihen Stacheldraht umfriedet ist. Das zuständige Veterinäramt – Beklagte – ordnete mit seinem Bescheid an, die Pferde der Antragstellerin ab dem 1. Juni 2011 nur noch auf Weiden ohne Stacheldrahtzaun zu halten bzw. diesen durch eine gut sichtbare, nicht verletzungsträchtige Absperrung nach ihnen mit einem Abstand von mindestens 50 cm abzusichern. Die Klägerin trug vor, sie könne nicht nachvollziehen, wieso von dem Zaun eine erhöhte Verletzungsgefahr ausgehen solle. Bisher habe sich kein Pferd verletzt.

Beurteilung

Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung Stacheldrahtzäune deutlich positiver beurteilt. Sie werden dort als eine für Pferdeweiden übliche und herkömmliche Einfriedungsart, mit deren Hilfe der Halter seine Verkehrssicherungspflichten erfüllen kann, angesehen. Mit Tierschutzgesichtspunkten setzen sich diese Entscheidungen aber nicht substantiiert auseinander. Ihre Argumentation ist vielmehr einseitig auf die Verhinderung eines Ausbruchs der Pferde fokussiert. Außerdem verlangen die Zivilgerichte von einem Pferdehalter keineswegs zwingend, dass er seine Weiden mit einem Stacheldrahtzaun gegen ein Ausbrechen der Pferde sichert. Die Vorinstanzen folgten zu Recht der Auffassung, dass derartige Haltung nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entspricht. Glattdraht, Stacheldrahtzäune und Knotengitterzäune sind als alleinige Begrenzung für Pferdeweiden äußerst verletzungsträchtig und tierschutzwidrig und genügen den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht. Solche können nur dann toleriert werden, wenn sie durch einen weiteren, gut sichtbaren Innenzaun so gesichert sind, dass die Tiere zu diesen keinen direkten Kontakt haben können.

Entscheidung

Die Anordnung des Beklagten ist begründet und rechtmäßig. Die Klage hatte keinen Erfolg.