Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Sport Tier Pferde Gericht AG Schleswig Datum 18.06.2010 Aktenzeichen 2 C 21/10 Sachverhalt Anfang 2009 beabsichtigte der Kläger ein ruhiges Pferd, hauptsächlich zum Ringreiten zu erwerben. Mitte Februar kaufte er bei der Beklagten einen Trakehner Wallach für 1.800,- EU. Ende März tauschten der Kläger und die Beklagte das erworbene Pferd gegen einen Westfalenwallach ohne Zahlungsausgleich aus. Der Kläger war ein drittes Mal bei der Beklagten um einen weiteren Tausch vorzunehmen, jedoch zur einen Einigung kam es dieses Mal nicht. Der Kläger tritt von dem Kaufvertrag zurück, da das Pferd ständig webe, d.h. mit dem Kopf von rechts nach links und zurück wedelt. Die Beklagte lehnt die Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Pferdes ab, beim Weben des Pferdes handele es sich nicht um einen Sachmangel, da dieses Tier ein ganz normales Freizeitpferd zum Ringreiten ist und nach heutigem Erkenntnisstand eine Leistungsminderung oder Verschleiß durch das Weben ausgeschlossen sei. Beurteilung Die Verhaltensstereotypie – Weben, bei der das Pferd von links nach rechts und zurück wedelt, ist nicht als Sachmangel gemäß § 434 BGB zu bewerten. Danach ist die Sache, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, frei von Sachmangel, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Das Weben stellt zwar eine Verhaltensauffälligkeit dar, dennoch führt dies nicht zu einer Gesundheits- oder Gebrauchsbeeinträchtigung. In diesem Fall hindert das Weben den Kläger nicht daran, das Pferd zum Ringreiten zu verwenden. Das Weben führt nicht zu einer Gesundheits- oder Gebrauchsbeeinträchtigung und ist deshalb nicht als Sachmangel zu qualifizieren, der den Käufer zur Wandelung des Kaufvertrags berechtigt, so entschied das Amtsgericht Schleswig,dass das Weben eines Pferdes zwar eine Verhaltensstörung darstellt, aber nicht einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel, weil sich hieraus weder einer Leistungs- noch eine Gesundheitsbeeinträchtigung ergäbe. Entscheidung Die Klage ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht