Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Hunde Gericht VG Koblenz Datum 07.09.2011 Aktenzeichen 2 L 760/11.KO Sachverhalt Die Antragstellerin hatte unter ihrem Namen und ihrer Telefonnummer über das Internet zahlreiche Hunde, die sie aus Slowenien, Kroatien und Rumänien eingeführt hatte, für den Kaufpreis von 150,00 – 300,00 EU veräußert (in einem Monat ca. 39 Hunde), ohne eine Genehmigung für den gewerbsmäßigen Hundehandel zu haben. Die zuständige Kreisverwaltung untersagte der Antragstellerin den gewerbsmäßigen Handel mit aus EG-Ländern bzw. aus Drittländern eingeführten Hunden und forderte sie auf, die von ihr importierten Hunde abzugeben. Die Antragstellerin beantragt den Bescheid aufzuheben. Die Tiere, die sie teils aus Tierheimen und teils von Dritten bezieht und die dort gequält werden, vermittelt sie in gute Hände allein aus Tierschutzgründen und erhebe dafür eine nicht einmal ihre eigenen Kosten deckende Schutzgebühr; eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe nicht. Beurteilung Alleine die Anzahl der weitergegebenen Hunde spricht für den gewerbsmäßigen Handel. Die von der Antragstellerin verlangte „Schutzgebühr“ bewegt sich in der Größenordnung der Preise für vergleichbare Hunde auf dem Markt. Die Anzahl der bei verschiedenen Kontrollen vorgefundenen Tiere aus Slowenien, Kroatien und Rumänien lässt auf einen gewerbsmäßigen Hundehandel schließen. Auf eine tatsächliche Gewinnerzielung kommt es nicht an. Die verbliebenen importierten Tiere müssen ebenfalls abgegeben werden. Dies soll den unkontrollierten Durchlauf von Hunden im Bestand der Antragstellerin verhindern und ist zur Durchsetzung der Untersagung des gewerblichen Hundehandels erforderlich. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht