Urteil: Details

Strafrecht

Nutztiere

Rinder

LG Frankfurt am Main

09.03.2010

5/33 Ns 8910 Js 233156/08 (7/09)

Sachverhalt

Der 44-jährige Angeklagte betrieb im Nebenerwerb eine Rinderhaltung. Die Haltungsbedingungen auf dem landwirtschaftlichen Hof sind dem zuständigen Veterinäramt seit längerem als unzureichend aufgefallen. Im Rahmen der Kontrollen wurde festgestellt, dass die Ställe schlecht ausgemistet waren, die Rinder teilweise auf einem blankem Beton standen, die Wasserversorgung unzureichend war, ein Kalb seit 4 bis 6 Wochen in einem ca. 2 m langen, 0,6 m breiten und 1 m hohen Sauenstand gehalten wurde – es war in seinem Wachstum zurückgeblieben und sein Knochenwuchs war deformiert. Mehrere Tiere waren mittels zu kurzer Ketten so am Boden fixiert, dass die Ketten teilweise am Hals eingewachsen waren. Die Rinder standen teilweise bis in die Höhe der Sprunggelenke im eigenen Kot. Sämtliche Tiere waren stark abgemagert und austrocknet. Ein Tier musste eingeschläfert werde und ein weiteres ist trotz ärztlicher Behandlung verendet. Der Angeklagte wurde durch Urteil des AG Usingen vom 05.09.2008 wegen Verstoßes gegen das TierSchG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und wegen Tierquälerei zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monate, verurteilt. Gegen dieses Urteil legt der Angeklagte nun die Berufung ein.

Beurteilung

Die Äußerung des Eingeklagten hinsichtlich des in einem viel zu engen Sauenstand gehaltenen Kalbes – er wüsste nichts davon und es seien die Veterinäramt-Mitarbeiter, die es dorthin verbracht haben, teilt das Gericht nicht. Hinsichtlich der Haltungsumstände auf dem Hof seien der Stall und die Rinder bei der Übernahme ihrer Versorgung durch das Veterinäramt in ordnungsgemäßen Zustand gewesen, Missstände seien erst durch unsachgemäßes Handeln der Mitarbeiter des Amtes verursacht worden.
Es besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Zeugen-Angaben und den Gutachten der Sachverständigen zu zweifeln. Dem Gericht liegt das Beweismaterial über die Umstände auf dem Hof und den Gesundheitszustand der Tiere vor. Sowohl durch die Haltung des Kalbes in einem Sauenstand als auch durch mangelnde Haltungsumstände der Rinder hat sich der Angeklagte jeweils wegen Tierquälerei nach § 17 Nr. 2 a) und b) schuldig gemacht und hat den Tieren vorsätzlich, über längeren Zeitraum erhebliches Leiden zugefügt.

Entscheidung

Der Eingeklagte wurde zu einem Jahr und acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dem Angeklagten wurde das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere auf unbestimmte Zeit verboten.