Urteil: Details

Strafrecht

Nutztiere

Rinder, Schweine

AG Usingen

05.09.2008

51 Ds 8910 Js 235213/05 U

Sachverhalt

Der 43-jährige Angeklagte betrieb im Nebenerwerb eine Rinder- und Schweinehaltung. Im Rahmen der Kontrollen wurde festgestellt, dass die Ställe stark verunreinigt waren, die Rinder teilweise auf einem blankem Beton standen und die Wasser- und Nahrungsversorgung unzureichend war, sodass die Tiere abgemagert und ausgetrocknet waren. Der Angeklagte hielt in einer Box ein im Wachstum deutlich zurückgebliebenes Schwein zusammen mit anderen ausgewachsenen Schweinen, sodass das Tier keine Möglichkeit hatte an das Fressen und Trinken heran zu kommen. Das Schwein war in so einem schlechten Zustand, dass es von den Beamten entfernt werden musste. Ein Kalb wurde mehrere Wochen in einem ca. 2 m langen, 0,6 m breiten und 1 m hohen Sauenstand gehalten wurde – es war in seinem Wachstum zurückgeblieben und sein Knochenwuchs war deformiert. Der Angeklagte behauptet die Umstände nicht verursacht zu haben.

Beurteilung

Mehrere Zeugen haben glaubhaft schlüssig und übereinstimmend ausgesagt. Die Zeugen machten ihre Beobachtungen ausschließlich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und hatten daher kein Interesse den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Der Angeklagte hat sich wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 b) in zwei Fällen strafbar gemacht. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte hat das Gericht für den Verstoß hinsichtlich des Kalbes die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 und hinsichtlich des Schweines von 3 Monaten für angemessen erachtet.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.