Urteil: Details

Strafrecht

Heimtiere

Hund

AG Langen

06.12.2011

34 Ds - 590 Js 32151/09

Sachverhalt

Der 25-jährige Angeklagte hält in seiner Mietwohnung eine Hündin (Schäferhundmischling). Der Angeklagte führte seine Hündin seit längerem Zeitraum nicht mehr aus, sodass sich die Exkremente des Tieres in der Wohnung befanden und der unter dem Angeklagten lebende Mieter schließlich die Polizei benachrichtigte, da der Urin des Hundes vom Balkon lief. Außerdem war die Hündin über einen nicht unerheblichen Zeitraum bei 30 Grad Außentemperatur nicht mit Wasser versorgt.

Beurteilung

Der Angeklagte setzte das Tier erheblichen Leiden aus und fügte der Hündin damit erhebliche und wiederholende Schmerzen zu. Der Angeklagte hat in strafbarer Weise gegen das TierSchG verstoßen. Das Geständnis des Angeklagten sowie seine gezeigte Einsicht und Reue wurden strafmildernd berücksichtigt. Unter der Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hält das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten für angemessen.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, die Freiheitsstrafe konnte auf Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat sich außerdem als ungeeignet zum Halten von Tieren erwiesen, so dass ihm dies für die Zukunft gem. § 20 TierSchG untersagt wurde.