Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Dobermann

AG Korbach

09.03.2011

4 OWi - 9834 Js 41455/10

Sachverhalt

Auf einer Meisterschaft eines Dobermann-Vereines wurden zwei Hunde mit kupierten Ruten und Ohren ausgestellt. Die zuständige Bußgeldbehörde erließ einen Bußgeldbescheid, denn gemäß § 12 Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 10 Tierschutz-Hunde-VO ist die Ausstellung von Hunden bei denen Ohren oder Rute kupiert sind, verboten. Die Ausstellung solcher Hunde stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der betroffene Verein legte gegen den Bescheid Einspruch ein mit der Begründung, dass bei seiner Meisterschaft nicht um eine Ausstellung im Sinne von § 10 Tierschutz-Hunde-VO, sondern um eine überregionale Hundeprüfung handele. Dabei werden die Hunde nicht nach ihrem rassigen Aussehen, sondern nach ihrem Wesen, Charakter und sportlichen Ausbildung bewertet. Auch die Zuschauer sind hauptsächlich Leute aus Fachkreisen, denen die Rasse Dobermann und die Rassenstandards – unkupierte Ohre und Rute – bekannt seien.

Beurteilung

Der § 10 Tierschutz-Hunde-VO soll verhindern, dass die kupierten Tiere einer Rasse zu einem erstrebenswerten Aussehen der Rasse darstellen und einem entsprechend breiten Publikum präsentiert werden. Dies ist bei einer Ausstellung bei der aufgrund des Aussehens, also einem Schönheitsideal, ein Sieger gekürt wird, der Fall. Bei einer Hundeprüfung, wie im vorliegenden Fall, handelt es sich um eine Veranstaltung, bei der ein Sieger aufgrund Verhaltens- und Charaktermaßstäben ermittelt wird und das Aussehen eine untergeordnete Rolle spielt. In einer Gesamtwürdigung der von dem Betroffenen veranstalteten Meisterschaft handelt es sich nicht um eine Ausstellung gem. § 10 Tierschutz-Hunde-VO.

Entscheidung

Der betroffene Verein wurde freigesprochen.