Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Sport Tier Pferde Gericht LG Kiel Datum 25.11.2008 Aktenzeichen 7 KLs 30/08 Sachverhalt Die 60-jährige Angeklagte war Zeit ihres Lebens erfolgreich im Pferdesport und letzte Zeit im Dressursport tätig. Schon vorher war die Angeklagte wegen Tierquälerei aufgefallen. Die Vorinstanz hat die Angeklagte wegen drei Verstößen gegen TierSchG zu einer Geldstrafe sowie Betreuungs- und Haltungsverbot von Pferden für die Dauer von 2 Jahren verurteilt. Während der Dressur nutzte die Angeklagte ein Rädchensporenpaar und hat dabei drei Pferde heftig geschlagen, sodass diese offene, blutende Wunden bekamen, geschwollene Satteldruckstellen und Gelenke hatten und lahmten. Sie zog amZügel der Kandare so grob, dass Blut aus dem Maul eines Pferdes tropfte. Während einer Dressur stieß die Angeklagte in den rund 60 Minuten 374 Mal zu und vollführte 30 zum Teil heftige Peitschenhiebe sowie 55 Rückenstöße auf den Maulbereich eines Pferdes. Durch das Verhalten der Angeklagten lief ein Wallach, dessen Kopf kurz nach unten ausgebunden war, mehrfach unkontrolliert in die marode Hallenbande und verletzte sich dabei am Kopf, was die Angeklagte ignorierte. Nach der Dressur durch die Angeklagte waren die Tiere matt, steif und fraßen nicht. Schon vorher war die Angeklagte wegen Tierquälerei aufgefallen. Beurteilung Die Dressurmethoden der Angeklagten entsprechen nicht den allgemein akzeptierten reiterlichen Standards. Durch das starke, grundlose und viel zu häufige Schlagen wird für die Pferde nicht erkennbar, welchen Sinn die Behandlung hat und was sie tun könnten, um die Schmerzzufügung zu beenden. Aufgrund der sorgfältigen, sich schlüssig ergänzenden, widerspruchsfreien Darstellungen der Zeugen und Sachverständigen steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass den Pferden durch die Behandlung der Angeklagten länger anhaltende bzw. sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Die Behandlungen mit der Gerte, den Sporen und dem Ausbinden stellten zum Teil schon für sich betrachtet, jedenfalls aber in ihrer Kombination und der Dauer der Misshandlung eine erhebliche Schmerzzufügung dar. Entscheidung Die Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen TierSchG in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monate verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Halten sowie der berufsmäßige Umgang mit Pferden wurden für die Dauer von 3 Jahren verboten. Zurück zur Übersicht