Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pelztiere Tier Nerz Gericht LG Bonn Datum 08.11.2011 Aktenzeichen 18 O 453/09 Sachverhalt Der Kläger betreibt eine Nerzfarm. Im Mai 2007 betrat eine Gruppe von Tierschutzaktivisten mit einem Kamerateam das Betriebsgelände des Klägers, wo sie Film- und Fotoaufnahmen vom Betriebsgelände und der dortigen Käfighaltung fertigten. Das Betriebsgelände des Klägers ist umzäunt und durch ein Rolltor, das zum fraglichen Zeitpunkt geöffnet war, verschließbar. Nach dem Eingang befindet sich das Schild \"Privatweg – Durchgang verboten\". Als die Tierschutzaktivisten und darunter der Beklagte auf den Kläger und dessen Mitarbeiter trafen, kam es zu einer lauten Auseinandersetzung. Der Kläger behauptet, dass das Eindringen fremder Personen bei den Nerzen, die sich gerade in der Hauptwurfzeit befanden, erhebliche Unruhe und großen Stress verursache. In der Hauptwurfzeit führe dies zu Geburtsverzögerungen, Todgeburten und zum Tod Neugeborener. Zudem vernachlässigten die Fähen aufgrund der Stresssituation ihre Welpen. Das Verhalten des Beklagten und der gesamten Gruppe habe zu dem Tod von 1.350 Jungtieren und 35 Muttertieren geführt. Unter Zugrundelegung der normalen Sterblichkeitsrate von maximal 0,5 % habe der Kläger durch das Verhalten des Beklagten 1.384 Felle verloren. Pro Tierfell sei ein Gewinn von 15,80 Euro zu erzielen. Sein Schaden betrage daher 21.867,20 EU. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch 21.867,20 EU zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zunächst geltend gemacht, \"als Journalist\" die Gruppe begleitet zu haben, hat allerdings eingeräumt, keinen Journalistenausweis zu besitzen und nicht im Auftrag einer Medienanstalt gehandelt zu haben. Beurteilung Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte in der Hauptwurfzeit der Nerze, in der die Muttertiere in besonderem Maße stressempfindlich sind, mit einem Kamerateam widerrechtlich auf das Gelände des Klägers eingedrungen ist und so Unruhe unter den Tieren hervorgerufen hat. Eine rechtswidrige Tat löst aber nur dann Schadensersatzansprüche aus, wenn auch ein durch die Tat eingetretener Schaden bewiesen ist. Ein solcher Schaden ist hier zwar wegen der auch vom Sachverständigen bestätigten Stressempfindlichkeit der Muttertiere nicht unwahrscheinlich, aber vom Kläger letztlich nicht bewiesen worden. Die Aussagen seiner Zeugen sind widersprüchlich. Im Ergebnis kann das Gericht daher nicht näher feststellen, dass nach dem in Rede stehenden Kameraeinsatz überhaupt mehr Tiere verendet sind als dies gewöhnlich auf der Nerzfarm des Klägers der Fall ist. Selbst wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt wäre, dass außergewöhnlich viele Tiere am Tag nach dem Kameraeinsatz verendet sind, hätte das Gericht keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, um einen Mindestschaden zu schätzen. Entscheidung Die Klage hatte trotz des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten keinen Erfolg, da es nicht festgestellt werden konnte, in welchem (Mindest-) Umfang infolge des Eindringens der Gruppe Tiere verendet sind. Zurück zur Übersicht