Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VG Schleswig

07.11.2011

3 A 27/11

Sachverhalt

In dem Verfahren geht es um einen Schäferhund, der über den Zaun gesprungen ist und einen draußen geführten Hund gebissen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die zuständige Ordnungsbehörde hatte den Schäferhund als gefährlich eingestuft und dem Halter aufgegeben, den Hund immer anzuleinen und mit dem Maulkorb auszuführen. Der Hundehalter widerspricht der behördlichen Entscheidung und legt ein tierpsychologisches Gutachten vor, in dem bestätigt wurde, dass sein Hund kein erhöhtes Gefahrenpotential hat. Die Behörde beruft sich auf § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetzes Schleswig-Holstein, wonach „Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben“ als gefährlich gelten. Diese gesetzliche Wertung sei auch durch ein Gutachten nicht wiederlegbar. Der Hundehalter hält die vorliegende Rechtsnorm für verfassungswidrig.

Beurteilung

§ 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetzes Schleswig-Holstein verstößt gegen die Art. 1 (Menschenwürde) und Art. 2 (Allgemeine Handlungsfreiheit) der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung. Diese Rechtsnorm ist nicht geeignet ihren Zweck – den Schutz vor gefährlichen Hunden – zu erfüllen. Ein Hundebiss soll eine Indiz auf die Gefährlichkeit des Hundes darstellen und nicht die Tatsache selbst. Das Gesetz soll eine weitere Möglichkeit der Überprüfung der Gefährlichkeit eines Tieres vorsehen, etwa durch den Wesenstest. Der Leinenzwang greift in die Grundrechte des Hundehalters und verstößt gegen das Tierschutzrecht.

Entscheidung

Das Klageverfahren wurde ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Rechtsnorm dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht vorgelegt.