Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

LVerfG Schleswig-Holstein

21.05.2012

LVerfG 1/11

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter eines Schäferhundes. Er wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der festgestellt wurde, dass sein Hund ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz Schleswig-Holstein sei. Zur Begründung der Verfügung heißt es, der Hund des Klägers sei über den Zaun gesprungen und habe einen draußen geführten Hund durch einen Biss in den Nacken verletzt. Die zuständige Ordnungsbehörde hatte den Schäferhund als gefährlich eingestuft und dem Halter aufgegeben, den Hund immer anzuleinen und mit einem Maulkorb auszuführen. Der Hundehalter widerspricht der behördlichen Entscheidung und legt ein tierpsychologisches Gutachten vor, in dem bestätigt wird, dass sein Hund kein erhöhtes Gefahrenpotential hat. Die Behörde beruft sich auf § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetztes Schleswig-Holstein, wonach „Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben“ als gefährlich gelten. Diese gesetzliche Wertung sei auch durch ein Gutachten nicht wiederlegbar. Der Hundehalter hält die vorliegende Rechtsnorm für verfassungswidrig.

Beurteilung

In der vorliegenden Sache begegnet die angegriffene Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie dient dem legitimen Zweck der Gefahrenabwehr im Sinne eines Schutzes von Leib und Leben vor gefährlichen Hunden. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung auch verhältnismäßig. Sie ist auch hinreichend bestimmt, denn die Auslegung der Vorschrift durch die Gerichte hat gezeigt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausreichend konkret und objektivierbar sind.

Entscheidung

Die Vorlage der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetztes Schleswig-Holstein ist unbegründet und unzulässig.