Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Haubenente

Hessischer VGH

20.01.2011

8 A 167/10

Sachverhalt

Der Kläger züchtete Landenten mit Haube. Der zuständige Landrat untersagte dem Kläger die Zucht, mit der Begründung, die Züchtung verstoße gegen das Tierschutzgesetz, weil bei der Züchtung von Enten mit dem Merkmal „Federhaube“ häufiger als es zufällig zu erwarten wäre kranio-zerebrale Missbildungen (Schädeldefekte, intrakraniale Lipome, Hirndeformationen, Hirnbrüche) aufträten. Das Gehirn sei in diesen Fällen umgestaltet und nicht mehr tauglich, bestimmungsgemäße Funktionen auszuüben, wodurch den Tieren Leiden und Schmerzen zugefügt würden. Gegen das Zuchtverbot hatte der Kläger beim VG Gießen Klage erhoben, die abgewiesen wurde, woraufhin er eine Berufung beim VGH Hessen einlegte. Aufgrund eines neueren Gutachtens steht fest, dass mit der Zucht von Landenten mit Federhaube die Voraussetzungen des § 11 b Abs. 1 TierSchG („wenn damit gerechnet werden muss“) erfüllt sind, da in einer signifikanten Anzahl von Fällen aufgrund von Mutationen des Gehirns Verhaltensstörungen bei den Tieren festgestellt worden sind, die teilweise bereits vor dem Schlüpfen aufträten, und die das Schlüpfen verhinderten oder später zu erheblichen Leiden führten (VGH Hessen v. 05.02.2009 Az.: 18 A1194/06). Der Kläger legte eine Revision beim BVerwG ein. Das BVerwG begründete zu Gunsten des Klägers: § 11b TierSchG, erlaubt ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten Schäden “gerechnet werden muss”. Dies ist der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als zufällig zu erwarten wäre (BVerwG v. 17.12.2009 Az.: 7 C 4.09) Dies hat nun der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen.

Beurteilung

Wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen, dass die verschiedenen Defekte und Verhaltensauffälligkeiten bei Landenten mit Hauben beobachtet wurden, so dass von der naheliegenden Möglichkeit des erneuten Auftretens von Defektmerkmalen bei den Nachkommen im Falle der Verpaarung von Tieren auszugehen ist. Das Merkmal „wenn damit gerechnet werden muss“ im Tatbestand des § 11b Abs. 2 TierSchG ist dann erfüllt, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als es zufällig zu erwarten wäre. Eine naheliegende Möglichkeit, dass es zu derartigen Schäden kommen wird, reicht für ein Verbot nicht aus. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich jedoch unter Auswertung der vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen nicht feststellen. Das Gericht verweist auf einige Wissenschaftler, die über Jahre ihrer Untersuchungen zwar in Ausnahmefällen solche Erscheinungen beobachteten doch das regelmäßige Auftreten von Defekten konnte nicht festgestellt werden. Die Nichterweislichkeit der Tatbestandsmerkmale des § 11b Abs. 1 und 2 TierSchG im vorliegendem Fall fällt zu Lasten des Beklagten.

Entscheidung

Das Urteil des VG Giesen und der Bescheid über das Zuchtverbot wurden aufgehoben.