Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Nerz Gericht VG Schleswig Datum 29.08.2012 Aktenzeichen 1 A 31/12 Sachverhalt Die Klägerin ist die Betreiberin einer Nerztierfarm. Die Kreisverwaltung hatte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Nerztierfarm widerrufen, da die neuen Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Käfighaltung – mindestens 1 qm pro Tier – auch nach Ablauf der Übergangsfrist von 5 Jahren im Dezember 2011 nicht erfüllt worden sind. Die Klägerin hält die vorliegende Verordnung für verfassungswidrig und die gesetzte Umsetzungsfrist für unverhältnismäßig. Beurteilung Das Gericht sieht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verordnung, insbesondere nicht in Bezug auf die gesetzten Übergangsfristen. Die Verordnung verstoße weder gegen höherrangiges Recht, noch habe der Verordnungsgeber die Ermächtigungsgrundlage des Tierschutzgesetzes überschritten. Sie stelle sich auch nicht als faktisches Verbot der Nerztierhaltung dar, weshalb auch nicht der Gesetzgeber anstelle des Verordnungsgebers habe tätig werden müssen. Dem Verordnungsgeber komme unter Berücksichtigung der Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG (Tierschutz) ein weiter Beurteilungsspielraum zu, was zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Die Regelung erweise sich insgesamt als verhältnismäßig und schränke auch die Grundrechte der Tierhalter (Eigentumsrecht, Berufsfreiheit) nicht unverhältnismäßig ein. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei der Abwägung zwischen der Verfassungsposition Tierschutz einerseits und den Grundrechten der Tierhalter andererseits den Belangen des Tierschutzes Vorrang eingeräumt worden sei. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht