Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Nerz

VG Düsseldorf

26.01.2012

23 L 1939/11

Sachverhalt

Der Antragsteller ist ein Nerzfarmbetreiber. Die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung von Nerzen war befristet bis Dezember 2011. Seit dem betrieb er die Nerzfarm ohne Erlaubnis. Der zuständige Landrat untersagte dem Antragsteller die Haltung und Züchtung von Nerzen und ordnete ihm an den Nerzbestand aufzulösen. Der Antragsteller beantragt einen einstweiligen Rechtsschutz.

Beurteilung

Seit Dezember 2011 ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG. In einem solchen Fall soll die Behörde die Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Untersagung der weiteren Haltung und Züchtung von Nerzen sowie die Anordnung der Auflösung des vorhandenen Nerzbestandes finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Ein Ausnahmefall ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich dann anzunehmen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen eingereicht ist. Gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung müssen Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens oder Sandbades eine Grundfläche für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen von mindestens 1 qm, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 qm aufweisen. Für die Erfüllung der Anforderungen an die erforderliche Quadratmeterzahl hat der Verordnungsgeber eine Übergangsfrist von 5 Jahren bis zum 11. Dezember 2011 gesetzt. Selbst die größten Käfige des Antragstellers genügen bei weitem nicht den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis zu. Eine sofortige Auflösung der Nerzfarm ist ebenso gerechtfertigt, denn den Tieren in den mangelnden Haltungsumständen Leiden zugefügt wird. Der Antragsteller hatte 5 Jahre Zeit die Haltung an die neuen Anforderungen anzupassen.

Entscheidung

Der Antrag blieb ohne Erfolg.