Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierversuche

Ratten, Makaken

VG Bremen

19.10.2009

5 V 1524/09

Sachverhalt

Der Antragsteller leitet das Institut für Hirnforschung an der Universität Bremen und betreibt dort Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Neuro- und Kognitionsforschung. Für die zu diesem Zweck durchgeführten Affenversuche benötigt er eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz, die ihm in der Vergangenheit erteilt wurde. Sein Verlängerungsantrag aus Juni 2008 lehnte die Antragsgegnerin ab. Hiergegen legt der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller hat Klage erhoben und in einem ersten Eilverfahren, welches parallel zum seinerzeit laufenden Widerspruchsverfahren lief, verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin, die Tierversuche im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu gestatten, was dem Antragsteller gewährt wurde.

Beurteilung

Der Erlass einer Zwischenentscheidung im vorliegendem Eilverfahren setzt voraus, dass das anhängige Rechtsschutzbegehren nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist, im Falle des Nichtergehens der Zwischenentscheidung vollendete Tatsachen drohen, das Rechtsschutzbegehren selbst noch nicht entscheidungsreif ist und das Interesse des Antragstellers am Erlass einer Zwischenentscheidung das der Antragsgegnerin überwiegt. Dass sich der Antragsteller auf die grundrechtlich verbürgte Wissenschafts- und Forschungsfreiheit beziehen kann, verleiht seinem Anliegen besonderes Gewicht. Daher geht hier die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers.

Entscheidung

Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben die Affenversuche vorläufig bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren und der Klageverfahren weiter zu gestatten