Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierversuche

Ratten, Makaken

OVG Bremen

25.11.2011

1 B 272/11

Sachverhalt

Der Antragsteller leitet das Institut für Hirnforschung an der Universität Bremen und betreibt dort Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Neuro- und Kognitionsforschung. Für die zu diesem Zweck durchgeführten Affenversuche benötigt er eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz, die ihm in der Vergangenheit erteilt wurde. Sein Verlängerungsantrag aus Juni 2008 lehnte die Antragsgegnerin ab. Seit dem streiten sich die Parteien um die Zulässigkeit der Tierversuche im Rahmen der Forschung und Wissenschaft.

Beurteilung

Es ist nach wie vor offen, wie der Rechtsstreit in der Hauptsache ausgehen werde. Deshalb könne über die beantragte Verlängerung von einem Jahr nur aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden. Im Rahmen dieser Abwägung sei auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass dem Tierschutz als Staatsziel ein hoher Rang zukomme. Auf der anderen Seite sei das Interesse eines Forschers an der Durchführung eines Forschungsvorhabens von der Wissenschaftsfreiheit geschützt. Das Interesse des Forschers an der vorläufigen Fortführung seines Vorhabens überwiege hier nicht zuletzt deshalb, weil es um Versuchsreihen gehe, die mit behördlicher Genehmigung begonnen und dann aufgrund eines vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung fortgeführt worden seien. Hierfür sei eine wissenschaftliche Infrastruktur eingerichtet und inzwischen ein erheblicher wissenschaftlicher Aufwand erbracht worden. Ein Abbruch der Versuche würde den Erfolg der bislang unternommenen Forschungsanstrengungen in großen Teilen vereiteln oder zumindest beeinträchtigen. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes über die Befristung der Genehmigung bildeten keine starre Grenze für die Dauer der jeweiligen Vorhaben, sondern hätten lediglich eine Kontrollfunktion. Sie dienten dazu, die Vorhaben im Lichte neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse regelmäßig zu überprüfen. Führe diese Überprüfung zu keiner veränderten Beurteilung, könne die Genehmigung verlängert werden. Nach derzeitigem Sachstand lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass in dieser Hinsicht die Genehmigungsvoraussetzungen entfallen seien.

Entscheidung

Die Versuche können vorläufig für die Zeitdauer von einem Jahr fortgeführt werden. Dies gilt für die laufenden, noch nicht abgeschlossenen Versuchsreihen.