Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Vogel

VG Minden

10.03.2010

11 K 53/09

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen. Nach dem Bebauungsplan ist die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 150 m über vorhandenem Gelände und einem maximalen Schallleistungspegel von maximal 103 db zulässig. Die von dem Bau betroffene Stadt hat dem Bebauungsplan zugestimmt. Jedoch hat der betroffene Kreis (der Beklagte) die Baugenehmigung aus artenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt. Durch die Einrichtung der Anlagen bestehe ein erhöhtes Lebensrisiko durch Vogelschlag insb. für die an diesen Standorten vorkommenden Rot- und Schwarzmilane. Dies würde gegen das Tötungsverbot des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstoßen. Daraufhin legte die Klägerin ein vogelkundliches Gutachten vor, aus dem ein geringes Kollisionsrisiko ersichtlich wird; Die Ablehnung sei nicht gerechtfertigt.

Beurteilung

Eine Gefährdung der vorhandenen Population durch Vogelschlag sei schon deshalb nicht hinreichend wahrscheinlich, weil sich die Nahrungshabitate überwiegend nicht in der Nähe der geplanten Anlagen befänden. Im Übrigen verstoße ein Vorhaben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann gegen das Tötungsverbot des § 44 BNatSchG, wenn sich hierdurch das Tötungsrisiko „signifikant“ erhöhe, d. h. die Population ernsthaft gefährdet werde. Eine derartige signifikante Erhöhung der Mortalitätsrate durch Windkraftanlagen sei weder wissenschaftlich erwiesen noch für den betreffenden Kreis - in dem sich derzeit schon 107 Anlagen befinden - durch den Beklagten anhand entsprechender Zahlen bisher belegt worden.

Entscheidung

Der beklagte Kreis wurde verpflichtet der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 146,3 m zu erteilen.