Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Artenschutz Tier Vogel Gericht VG Oldenburg Datum 10.06.2011 Aktenzeichen 5 B 1246/11 Sachverhalt Die Antragstellerin – Betreiberin einer Windkraftanlage – wendet sich mit ihrem Aussetzungsantrag gegen den Bescheid des Antragsgegners. Darin hat ihr der Antragsgegner - gestützt auf Naturschutzrecht - zum Schutz eines etwa 50 m entfernt nistenden Brutpaares der streng geschützten Vogelart Wiesenweihe den Tagbetrieb (4 - 22 Uhr) der bestandskräftig immissionsschutzrechtlich genehmigten Windkraftanlage für die Dauer von etwa 2 bis 1/2 Monaten untersagt. Gleichzeitig hat er die sofortige Vollziehung dieser Betriebseinschränkung angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EU angedroht. Die Antragstellerin, die die Untersagung vorläufig beachtet, begehrt den weiteren uneingeschränkten Betrieb der Anlagen und verweist auf Ertragseinbußen pro Tag in Höhe von mindestens 1.000,- EU nebst künftigen absehbaren Ertragsausfällen der Anlage, die nicht nur bestandskräftig genehmigt sei, sondern auch umweltfreundlich Energie erzeuge. Beurteilung Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin ist zu verneinen. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht der Antragstellerin kein Schutz für ihr Interesse zu. Das Vogelschlagrisiko ist vorrangig im Planungs- und Genehmigungsverfahren zu untersuchen und zu berücksichtigen. Gleichwohl gilt die Genehmigung nicht statisch und quasi unveränderbar fort, sondern der Betreiber hat wegen der Dynamik im Immissionsschutz- und übrigen Umweltrecht stets mit der Einschränkung und Anpassung seiner Genehmigung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechnen. Insbesondere dann, wenn gegenüber der Genehmigungsklage nachträglich Umstände eintreten, die die Genehmigungsvoraussetzungen in Frage stellen, kann sich der Genehmigungsinhaber nicht pauschal und uneingeschränkt auf Bestandsschutz berufen. In Niedersachsen beträgt der aktuelle Brutbestand etwa 100 Brutpaare. In der Roten Liste Deutschland und Niedersachsen wird der Gefährdungsgrad mit \"2 - Stark gefährdet\" eingestuft. Der Betrieb der Windkraftanlagen in solch unmittelbarer Nähe der Brutstätte der Wiesenweihen erhöht entgegen der Auffassung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Tötungsrisiko der Wiesenweihen in signifikanter Weise und führt damit zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), an deren Einhaltung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht