Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hund, Krallenaffe, Papagei, Sittich, Schildkröte, Reptilien, Spinnentiere Gericht OVG Niedersachsen Datum 12.07.2011 Aktenzeichen 11 LA 540/09 Sachverhalt Der Kläger handelt mit Tieren unterschiedlicher Arten, die er entweder vermittelt oder selbst züchtet oder käuflich erwirbt und bis zu ihrer Veräußerung hält. Für seinen Betrieb ist er im Besitz einer von dem Beklagten 2002 erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung von Hunden, Krallenaffen, Papageien, Sittichen, Schildkröten, Reptilien und Spinnentieren. Anfang 2006 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Erlaubnis für eine weitere Betriebsstätte zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung sowie zum Handel mit Tieren. Im Sommer 2008 wurden in Süddeutschland exotische Tiere beschlagnahmt, für die dort keine geeigneten Haltungseinrichtungen bestanden. Der Kläger hatte sich bereit erklärt die Tiere aufzunehmen. So wurden die Tiere an den Kläger abgegeben. Ihm wurde eine Erlaubnis zugesprochen unter dem Vorbehalt, das die Tiere nach vorgegebenen Gutachten artgerecht unterbracht und gehalten werden. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, diesen Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine schriftliche Ausfertigung der mündlich bereits erteilten Erlaubnis für die Tierhaltung auszuhändigen. Beurteilung Der Kläger besitzt für die beiden Betriebsteile jeweils eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a und b TierSchG. Der Beklagte hat sich die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen vorbehalten. Voraussetzung ist zunächst, dass die Auflagen zum Schutz der Tiere erforderlich sind, d.h. den Zielen des Tierschutzes dienen. Soweit die Auflage zugleich andere Rechtsgüter mittelbar schützt, ist dies als Reflexwirkung zulässig, solange ihre hauptsächliche Zielrichtung der Schutz der Tiere bleibt. Die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a und b TierSchG verfolgt den Zweck, das in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen. Dazu gehören auch von dem Beklagten vorgegebenen die Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Mindestanforderungen an die Haltung von bestimmten Tieren. Nachträgliche Auflagen sind zulässig, wenn mit ihnen künftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verhindert werden sollen. Dies gilt insb. dann, wenn mit Tatsachenänderungen zu rechnen ist, um beispielsweise die tierschutzgerechte Haltung auch neu hinzugekommener Tiere zu gewährleisten. Die Verhängung derartiger Auflagen setzt also nicht voraus, dass bereits Verstöße etwa gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt worden oder solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht