Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Wildtiere Tier Igel, Wasservogel, Waschbär, Steinmarder, Fuchs, Eule, Eichhörnchen, Rabenvogel, Greifvogel Gericht VG Darmstadt Datum 28.03.2011 Aktenzeichen 5 L 1/11.DA Sachverhalt Im 2003 wurde der Antragstellerin die Unterhaltung einer Igelschutzstation genehmigt. Im Jahr 2005 hatte die Antragstellerin neben den Igeln 40 Wasservögel, 5 Waschbären, 2 Steinmarder, einen Fuchs, Eulen, Eichhörnchen, Raben- und Greifvögel aufgenommen, artgerecht versorgt und wieder ausgewildert. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin generell nicht gewillt oder in der Lage ist, den Anforderungen des § 2 TierSchG zu entsprechen, sind nicht erkennbar. Allein die längere, nicht artgerechte Haltung eines Rehkitzes lässt einen solchen generalisierenden Schluss nicht zu. Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin die erlaubnisbedürftige Aufnahme und Haltung von Wildtieren untersagt und hat für den Fall der Zuwiderhandlung mit Zwangsgeld in Höhe von 700,00 EU angedroht. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug des Bescheides des Antragsgegners. Beurteilung Nach§ 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Rechtsgrundlage für die Untersagung, außer 60 Igeln keine Wildtiere in größerer Zahl aufzunehmen und zu halten, ist § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden, der die erforderliche Erlaubnis nicht hat. Die zuständige Behörde muss danach im Regelfall die Untersagung aussprechen. Soweit die Antragstellerin mehr als die mit der Erlaubnis von 2003 genehmigten 60 Igel in ihrer Igelschutzstation aufnimmt und weiterhin aufnehmen will, handelt sie ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG erforderliche Erlaubnis. Andererseits führt das Gericht aus, dass die Aufnahme vereinzelter Wildtiere nicht grundsätzlich der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG unterfällt. Vielmehr ist es nach § 45 Abs. 5 BNatSchG zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BNatSchG unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Untersagt sei die Aufnahme und Unterbringung von Tieren in größerer Zahl. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt, allerdings der Vollzug des Bescheides für nicht eilbedürftig erklärt. Zurück zur Übersicht