Urteil: Details

Öffentliches Recht

Wildtiere

Wirbeltier

VG Düsseldorf

17.07.2003

23 K 7140/01

Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine Glasbaufirma, die in erster Linie Terrarien herstellt. Er plante in seinen Betriebsräumen die Einrichtung eines Fachgeschäfts für Terraristik und stellte daher beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Ziff. 3 TierSchG. Zum Beleg seiner Sachkunde fügte er dem Antrag eine Bescheinigung bei, aus der hervorging, dass der Kläger drei Jahre lang auf einer Jugendfarm mit der Pflege der sich dort befindenden rund 500 Tiere beschäftigt gewesen war sowie einen weiteren \"Sachkundenachweis\" des Verbandes deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde der bescheinigte, dass der Kläger 2001 eine Prüfung im Bereich Terraristik bestanden hatte. Auf Grund seines bisherigen beruflichen und sonstigen Umgangs mit Tieren verfüge er über die nach § 11 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Er beliefere, berate und betreue annähernd 150 Zoofachbetriebe in Terrarien- und Terraristikzubehörfragen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung: Es fehle an einem Nachweis über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, da die Bescheinigung über die Tätigkeit auf der Jugendfarm keine Angaben über die Kenntnisse des Klägers über die Biologie, die Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten und die wichtigsten tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthalte. Zum Nachweis des sonstigen Umgangs mit Tieren bedürfe es einer differenzierten, nachvollziehbaren Darstellung des Tätigkeitsprofils durch einen qualifizierten Dritten.

Beurteilung

Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags. Dieser Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 TierSchG. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) TierSchG, danach bedarf derjenige eine Erlaubnis, wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln bzw. sie züchten und halten will. Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 TierSchG nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen gegeben sind. Zweifel hinsichtlich der Anforderungen an die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG) liegen nicht vor. Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Kläger auch die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG). Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr.1 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Jugendfarm-Tätigkeit reicht als Nachweise in diesem Sinne nicht aus. Um solchen Nachweis zu begründen kann die zuständige Behörde in Ergänzung ein Sachkundegespräch führen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.