Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Sport Tier Pferd Gericht OVG Niedersachsen Datum 30.03.2010 Aktenzeichen 11 LA 246/09 Sachverhalt Die Klägerin betreibt seit 1982 eine Reitpension, in der insbesondere Reiterferien für Kinder und Jugendliche angeboten werden. 2003 wies der Beklagte die Klägerin unter Übersendung eines Antragsformulars erstmals darauf hin, dass für die Unterhaltung eines gewerbsmäßigen Reitbetriebs die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG erforderlich sei. 2006 wandte er sich erneut an die Klägerin und forderte weitere Unterlagen an. 2007 lehnte er dann den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Unterhaltung eines gewerbsmäßigen Reitbetriebs ab und untersagte die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, weil weder die Klägerin noch ihre Tochter, die den Reitunterricht erteile, den Sachkundenachweis erbracht hätten. Die Klägerin hat dagegen die Klage erhoben. Beurteilung Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 c) TierSchG bedarf, wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die vorgelegten Sachkundenachweise müssen eine auf Haltung, Pflege und Umgang mit Pferden einschließlich der Erteilung von Reitunterricht bezogene Ausbildung und damit eine Ausbildung im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG konstatieren. Liegen keine hinreichenden Qualifikationsnachweise vor, die die erforderliche Fähigkeit im Umgang mit den Tieren belegen, kann sich die zuständige Behörde als Teil des Fachgesprächs diese Fähigkeiten in der Praxis demonstrieren lassen. Entscheidung Die Klage blieb erfolgslos. Zurück zur Übersicht