Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Nerz

VG Münster

09.03.2012

1 K 1597/11

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Nerzfarm, in der sie die Nerze in Drahtkäfigen hält, die eine Länge von 90 cm, eine Breite von 30 cm und eine Höhe von 45 cm haben. Sie teilte dem Beklagten im April 2011 mit, dass sie nicht bereit sei, die Anforderungen des § 33 Abs. 5 Nr. 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu erfüllen. Nachdem sie ihren Betrieb mit Duldung des Beklagten zunächst ohne Erlaubnis geführt hatte, stellte sie im Mai 2011 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a TierSchG, Nerze gewerbsmäßig zu züchten und zu halten. Der Beklagte erteilte der Klägerin die Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 11. Dezember 2011. Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG dürfe eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere auch nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 der o.g. Verordnung ermöglichten. Er ordnete ein Zwangsgeld i. H. v. 10.000,- EU an, wenn die Klägerin die Haltungseinrichtungen ihrer Nerze nicht dahingehend richtet, dass diese für jedes Tier eine Grundfläche von mindestens 1 qm, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 qm aufweisen. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Befristung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sowie des Vorbehalts des jederzeitigen Widerrufs dieser und der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen.

Beurteilung

In Bezug auf die nachträgliche Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen zur Erfüllung der Erlaubnisanforderungen, kann Klage auf Aufhebung dieser erhoben werden, wenn für die Nebenbestimmungen keine rechtlichen Grundlagen bestehen. Die objektive Auslegung des Erlaubnisinhalts ergibt bei der gebotenen Hinzunahme des gesamten Handelns des Beklagten gegenüber der Klägerin offensichtlich, dass der Beklagte der Klägerin zu Recht die Erlaubnis von vornherein nicht erteilt hätte, hätte er nicht die Möglichkeit gehabt, sie mit einer Befristung zu versehen. Im Übrigen hat die Klägerin kein Recht auf eine über den 11. Dezember 2011 hinausgehende Erlaubnis. Ab dem 12. Dezember 2011 erfüllt sie die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG nicht. Danach darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Die allgemeinen Anforderungen des § 2 TierSchG werden dabei durch den § 33 Abs. 5 Nr. 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dahingehend konkretisiert, dass Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 qm, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 qm aufweisen müssen. Nach § 38 Abs. 18 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dürfen Pelztiere nur noch bis zum 11. Dezember 2011 abweichend von § 33 Abs. 5 Nr. 1 gehalten werden.

Entscheidung

Der Bescheid des Beklagten wurde insoweit, als dieser unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen steht, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.