Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund, Katze, Pferd, Ziege Gericht OVg Niedersachsen Datum 20.06.2011 Aktenzeichen 11 ME 549/10 Sachverhalt Die Antragstellerin hält auf ihrem Grundstück vorwiegend Hunde, aber auch Katzen, Pferde und andere Tiere. Bei einer Überprüfung der Tierhaltung durch den Antragsgegner im Februar 2010 wurden 23 Hunde, 20 Katzen und ein Pferd vorgefunden. Der Antragsgegner beanstandete insb. die nicht artgerechte Unterbringung der Tiere, zum Teil unzureichende hygienische Bedingungen, fehlende Rückzugsmöglichkeiten und Verhaltensstörungen bei vielen Hunden. Er ordnete der Antragstellerin an, sämtliche Räumlichkeiten im Innen- und Außenbereich zu reinigen und keine weiteren Tiere, insb. Hunde aufzunehmen. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle wurde festgestellt, dass der Hundebestand gestiegen war. Zwar hatten sich die hygienischen Zustände gebessert, doch waren die Hunde weiterhin nicht verhaltensgerecht untergebracht. Der Antragsgegner untersagte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, da sie nicht im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis sei. Daraufhin teilte die Antragstellerin mit, dass sie keine Erlaubnis beantrage, weil sie kein Tierheim oder Handel oder Vermittlung der Hunden oder Katzen betreibe. Auf ihrem Grundstück lebten Tiere, die auf Grund ihres Alters oder Gesundheitszustandes nicht mehr vermittelt werden könnten. Ein Teil der Hunde sei zur Pflege bis zur Vermittlung von einem Verein bei ihr untergebracht. Die meisten Tiere sollten auf dem Hof ihr Gnadenbrot bekommen. Vorsorglich beantrage sie aber nunmehr die entsprechende Erlaubnis nach § 11 TierSchG, die abgelehnt wurde. Einige Zeit darauf wurden die vorgefundenen 103 Hunde bis auf sechs vom Antragsgegner fortgenommen und anderweitig untergebracht. Ferner ordnete er die Veräußerung dieser Hunde an. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der vom Antragsgegner verabschiedeten Anordnungen. Beurteilung Nach dem Akteninhalt spricht weit Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG betrieben hat. Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, bei denen die wesentlichen Merkmale eines Tierheims vorliegen. Die Tierhaltung der Antragstellerin geht weit über eine normale private Tierhaltung hinaus, dafür spricht bereits die Zahl der auf dem Grundstück untergebrachten Tiere. Die Einrichtung erfüllt damit ein wesentliches Merkmal eines Tierheims, nämlich viele Tiere unterschiedlicher Arten konzentriert an einem Ort zu halten. Die Antragstellerin erfüllt auch die weiteren Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG, Tiere für andere zu halten. Sie hat selbst eingeräumt, dass ein Teil der Hunde vom Verein \"I. \" auf ihrem Grundstück zur Pflege bis zur Vermittlung untergebracht worden sei. Wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Mit der Ausübung dieser Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (Abs. 3 Satz 2). Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie lediglich einen Gnadenhof mit privater Tierhaltung betreibe und hierfür keine Erlaubnis brauche. Entscheidung Der von der Antragstellerin angefochtene Bescheid desAntragsgegners wurde für rechtmäßig erklärt und der Antrag abgelehnt. Zurück zur Übersicht