Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Hund, Katze Gericht VG Lüneburg Datum 19.04.2012 Aktenzeichen 6 A 63/10 Sachverhalt Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Tierschutzverein. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung des Tierschutzes und hierbei insb. das Bestreben, Hunde und Katzen aus Süd- und Osteuropa vor Misshandlungen und Tötungen zu bewahren, ihnen ein artgerechtes Leben zu ermöglichen und sie daher in europäische Staaten zu transportieren. Die nach Deutschland verbrachten Tiere werden ausschließlich in privaten Pflegestellen bzw. bei Vereinsmitgliedern in deren Privatwohnungen versorgt und dann vermittelt. Der Beklagte ordnete dem Kläger an, einen Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zu stellen, da die Einfuhr von Tieren zum Zwecke der Weitergabe eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b TierSchG erlaubnispflichtige Tätigkeit darstelle. Darüber hinaus unterliege die Einfuhr von Tieren aus dem Ausland der Anzeige- und Registrierungspflicht gemäß § 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er für diese Tätigkeit keine tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b TierSchG bedarf und diese Tätigkeit auch nicht der Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 BmTierSSchV unterliege. Der Verein sei ausschließlich gemeinnützig tätig. Pro Jahr würden etwa 50 Hunde nach Deutschland gebracht und vermittelt. Der Verein stelle den Pflegestellen das Futter und erstatte den Pflegestellen die anfallenden Tierarztkosten. Bei der Vermittlung werde eine Schutzgebühr von 200,- EUR/Hund erhoben, doch diese Kosten würden nicht ansatzweise die tatsächlichen Kosten decken. Beurteilung Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b TierSchG bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt. Außerdem hat derjenige, der gewerbsmäßig Tiere innergemeinschaftlich verbringen oder einführen will, dies gemäß § 4 BmTierSSchV vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen und sich registrieren zu lassen. Beide Vorschriften setzen mithin ein gewerbsmäßiges Tätigwerden voraus. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Der Kläger erhebt eine .Schutzgebühr in Höhe von 200,- EU/Hund, an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es allerdings im vorliegenden Fall : Der Kläger erzielt aus der Hundevermittlung Einnahmen von 10.000,- EU im Jahr. Allein hieraus lässt sich noch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass der Kläger zumindest auch mit Gewinnerzielungsabsicht die Hunde einführt und vermittelt. Die Einnahmen aus der Schutzgebühr decken nicht annähernd die Kosten für den Transport, die Verpflegung und die tierärztliche Versorgung der Tiere. Selbst wenn bei einem einzelnen Hund durch die Schutzgebühr ein Überschuss entstehen sollte, dürfte ein solcher Gewinn nach der Satzung des Klägers nur für die satzungsgemäßen Zwecke, d.h. für die Förderung des Tierschutzes verwandt werden. Der Kläger bedarf weder einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b TierSchG, noch unterliegt er der tierseuchenrechtlichen Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 BmTierSSchV. Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht