Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Hund Gericht OVG Nordrhein-Westfalen Datum 08.11.2007 Aktenzeichen 20 A 3908/06 Sachverhalt Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Tierschutzverein. Er vermittelt Hunde aus dem Ausland. Bis zur Abgabe an die neuen Halter bringt er die Hunde in privaten Pflegestellen unter. Diese sind Mitglieder des Klägers oder Dritte, die in ihren Wohnungen jeweils einen oder mehrere Hunde betreuen. Im Rahmen der Vermittlung schließt der Kläger mit dem neuen Halter einen Vertrag, wonach dieser zur Abgeltung entstandener Kosten sowie zur Unterstützung zukünftiger Tierschutzarbeit eine Schutzgebühr zu entrichten hat. Der Beklagte untersagt dem Kläger die Vermittlung von Tieren, da er mit der Unterbringung der Hunde in den Pflegestellen und den Vermittlungen eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchG ausübe. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung in Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchG sei gekennzeichnet durch bauliche Anlagen, in denen auf Dauer Tiere in größerer Zahl untergebracht werden sollten. Über solche Räumlichkeiten verfüge er nicht; des weiteren habe er kein Personal. Einen gewerbsmäßigen Hundehandel betreibe er ebenfalls nicht. Er habe keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern verfolge ideelle Ziele. Einnahmen oberhalb der eigenen Aufwendungen erziele er aus den Vermittlungen nicht. Beurteilung Eine Besonderheiten des Haltens von Tieren in einem Tierheim ist, dass es im Rahmen des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchG nicht auf eine Gewerbsmäßigkeit des Haltens ankommt. Die Vorschrift zielt auf potentielle Verstöße gegen die materiellen Anforderungen an das Halten von Tieren, die gegenüber nichtgewerbsmäßigen und erlaubnisfreien Tätigkeiten gerade unter den spezifischen Haltungsbedingungen in einem Tierheim einzuhalten sind. Unter einem Tierheim ist eine Einrichtung zu verstehen, die ganz vorrangig durch die Funktion bestimmt wird, in größerer Anzahl Tiere zu deren Schutz und Wohlergehen aufzunehmen, unterzubringen und umfassend zu pflegen. Eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung liegt vor, wenn sie die Merkmale eines Tierheimes zwar nicht vollständig erfüllt, ihnen jedoch weitgehend angenähert ist. Bezogen auf den Kläger sind die Voraussetzungen an ein Halten in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung erfüllt, und zwar für die ganz überwiegenden und die Tätigkeit des Klägers prägenden Fälle der Unterbringung von Tieren in den Pflegestellen. Er entscheidet zentral über die Annahme von Tieren und deren weiteren Verbleib und bedient sich dann in der Um- und Fortsetzung dieser eigenen Tätigkeit der sachlichen und personellen Leistungen der Pflegestellen. Entscheidung Der Kläger benötigt für die Unterbringung der Tiere in Pflegestellen eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchG. Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht