Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

VG Düsseldorf

01.09.2011

23 K 2417/10

Sachverhalt

Die Klägerin besitzt eine Erlaubnis nach §11 TierSchG zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung von Hunden sowie zum Betrieb einer Hundepension und Hundehandel. Sie ließ den Betrieb der Hundepension aus der Erlaubnis streichen, da sie keine Hunde mehr \"zum Aufpassen\" aufnehme. Sie wolle auch keine fremden Welpen mehr vermitteln, sondern nur noch selber züchten. 2008 hatte die Klägerin unter acht Wochen alte Welpen vom Muttertier getrennt und veräußert. Die Tiere waren zudem nicht ausreichend gegen Tollwut geimpft. 2009 meldeten sich mehrere Hunde-Käufer, da die Welpen bereits kurz nach dem Kauf einen Befall mit Giardien aufwiesen. Einer der Welpen verstarb daran. Daneben hatte sie außerdem ohne gewerbsmäßige Erlaubnis Hunde aus dem Ausland eingeführt und veräußert. Woraufhin gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 1.250,- EU festgesetzt wurde. Während einer Kontrolle wurden im Keller der Klägerin insgesamt 20 Welpen aus drei verschiedenen Würfen vorgefunden. Erst danach stellte die Klägerin einen Antrag zur gewerbsmäßigen Zucht von Hunden, der abgelehnt wurde. Weiterhin wurde ihr untersagt die Ausübung der gewerbsmäßigen Zucht und des gewerbsmäßigen Handels mit Hunden. Der Beklagte gab auf, bis zum 10.April 2010 die Anzahl der von ihr gehaltenen zuchtfähigen Hündinnen auf zwei zu reduzieren und Nachweise hierüber vorzulegen. Weiterhin gab er der Klägerin auf, dafür zu sorgen, dass keine der verbleibenden zuchtfähigen Hündinnen mehr als einmal pro Jahr belegt wird. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben – die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis lägen vor. Insbesondere fehle es nicht an ihrer Zuverlässigkeit. Das Bußgeldverfahren aus dem Jahre 2008 habe die Verbringung der Tiere aus dem Ausland und nicht begangene Verstöße gegen tierschutzrechtliche Pflichten betroffen. Vorliegend gehe es aber um die Erlaubnis zur Zucht von Hunden. Der Beklagte stellt jedoch darauf ab, dass tierschutzrechtliche Verstöße vorliegen und, dass sie wiederholt Tätigkeiten ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt hat und daher als unzuverlässig zu betrachten ist.

Beurteilung

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG. Die Erlaubnis darf gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Wie sich aus § 11 Abs. 1 TierSchG ergibt, ist lediglich der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren der Erlaubnispflicht unterworfen, sodass zur Ausfüllung des Begriffs an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich bspw. in § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden kann. Danach ist unzuverlässig derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausüben wird. Dabei ist das Gesamtbild der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften und Fähigkeiten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des beabsichtigten Gewerbes erforderlich sind, zu würdigen. Zusätzlich ist bei der Auslegung des Begriffs auch der besondere Zweck des Tierschutzgesetzes (§ 1 TierSchG) zu berücksichtigen. Das Tierschutzgesetz wird beherrscht von dem Gedanken, dass es Aufgabe des Menschen ist, aus seiner Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Auf der Grundlage dieser Kriterien hat der Beklagte die Klägerin zu Recht als unzuverlässig angesehen. Die Klägerin genügt nicht den Anforderungen, die an die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes zu stellen sind.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.