Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Hund

OLG Köln

18.11.2005

82 Ss OWi 35/05

Sachverhalt

Die Betroffene nimmt die Pflegetiere für bestimmte Dauer zur Betreuung auf. Weiterhin übernimmt sie „schwierige“ Hunde, die von ihr gepflegt, betreut und an neue Halter vermittelt werden. Wegen fahrlässigen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG, wurde gegen die Betroffene ein Bußgeld verhängt, da wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, die die Betroffene nicht besitzt. Die Betroffene wehrt sich dagegen und stellt die Erfüllung der Tierheimvoraussetzungen durch sie in Frage.

Beurteilung

Der Begriff des Tierheims und damit auch der einer ihm ähnlichen Einrichtung wird im TierSchG nicht näher bestimmt und bedarf daher der Auslegung. Nach Art 1 Nr. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (EÜH) bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können, wobei der Begriff der Heimtiers in Art 1 Nr. 1 EÜH ein Tier bezeichnet, „das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist“. Tierheime sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienen. Die Tierheime werden tätig als Auffangstationen, als Tierpensionen, zur vorläufigen Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der betroffenen Tiere. Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, die eine der Funktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind, wie beispielsweise die Tätigkeit als Auffangstation, die vorläufige Unterbringung von Tieren aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der betroffenen Tiere oder auch eine Tierpension. Weiterhin erforderlich ist, dass Tiere in größerer Anzahl gehalten werden und dass die Einrichtung auf Dauer angelegt ist. Gemessen an diesen Kriterien betreibt die Betroffene Tierhaltung in einer tierheimähnlichen Einrichtung. Ihre ehrenamtlich für ein Tierheim betriebene Pflegestelle besteht seit dem 01.10.2004, ist also auf Dauer angelegt. Die Betroffene nimmt regelmäßig mehrere Pflegehunde auf. Sie pflegt sie in ihrem Haus, betreut sie sozial und vermittelt sie an Halter. Sie erfüllt damit Funktionen, die bei Tierheimen geläufig sind und sich nicht mehr als einer privaten Tierhaltung gleichzusetzend darstellen.

Entscheidung

Die Beschwerde der Betroffenen wurde verworfen.