Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Ziervogel, Zierfisch, Nager Gericht VG Düsseldorf Datum 28.03.2000 Aktenzeichen 23 L 356/00 Sachverhalt Die Antragstellerin beantragte eine gewerbsmäßige Erlaubnis zu Zurschaustellung und Handel mit Ziervögeln, Zierfischen und Nager. Da ihr Ehemann arbeitslos wurde und sie gezwungen ist eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Für die Tätigkeit würde ihr Ehemann zuständig sein. Der Antragsgegner verweigerte die Erteilung der Erlaubnis, wogegen die Antragstellerin das einstweilige Rechtsschutzbegehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des TierSchG zu erteilen, beantragte. Beurteilung Zweifel bestehen bereits, ob die Antragstellerin die besondere Eilbedürftigkeit, welche die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, ausreichend glaubhaft gemacht hat. Die von der Antragstellerin aufgeführten wirtschaftlichen Gründe rechtfertigen nicht den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung. Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich die Antragstellerin nunmehr in einer derartigen wirtschaftlichen Notlage befindet, dass ihr ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann die erforderliche Sachkunde auf Grund seines sonstigen Umgangs mit den im Antrag genannten Tieren (Zierfische, Ziervögel, Nager) hat und lediglich auf die private Haltung von Ziervögeln und Kaninchen verwiesen. Auch ein Nachweis der Sachkunde allein durch ein Sachkundegespräch ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die zuständige Behörde kann vielmehr in Ergänzung zum gesetzlich vorgesehenen Nachweis ein Sachkundegespräch führen. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht