Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hunde Gericht VG Gelsenkirchen Datum 28.07.2010 Aktenzeichen 7 K 1687/09 Sachverhalt Seit 1998 betreibt der Kläger Hundezucht sowie Handel mit diesen. Er wurde in der Vergangenheit auf Grund einer Vielzahl an Tierschutzverstößen, wegen irreführender Werbung und wegen Betrug mehrmals zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Am 20. Juni 2007 stellte der Kläger einen Antrag für eine Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG für das Züchten, Halten und Handeln mit Hunden für seine neue Betriebsstätte. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Kläger bereits wegen einschlägiger Straftatbestände verurteilt sei und weiterhin wahrheitswidrig werben würde. Dabei reichten schon Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit aus, den Antrag abzulehnen. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben: die Straftaten lägen vor Mai 2003 und damit schon viele Jahre zurück. Wenn er zeitnah verurteilt worden wäre, wäre der Fünfjahreszeitraum bereits abgelaufen, in dem ihm die Verurteilung hätte vorgehalten werden können. Dies sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Seit diesem Zeitraum seien keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz mehr vorgekommen. Für den neuen Standort seien umfangreiche Investitionen gemacht worden; die jetzige Betriebsführung sei nicht zu beanstanden. Von daher sei eine positive Prognose hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit gerechtfertigt. Beurteilung Die Klage ist unbegründet. Denn der streitige Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten. Entscheidend ist dafür, dass der Kläger auf Grund der strafgerichtlichen Feststellungen und der darauf basierenden Verurteilung die gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dabei spielt es keine entscheidungserhebliche Rolle, dass die Tatvorwürfe einen schon länger zurück liegenden Zeitraum betreffen. Denn erst mit der Rechtskraft der Verurteilung steht diese rechtserheblich fest. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist damit nicht verbunden. Darüber hinaus ist auch nicht erheblich, dass der Kläger in das neue Gebäude eine erhebliche Summe investiert hat. Allein die Tatsache, dass bessere Baulichkeiten nunmehr zur Verfügung stehen, ändert an der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit nichts Entscheidendes. Da die abgeurteilten Tierschutzverstöße überwiegend durch das tatsächliche Verhalten des Klägers bedingt waren, das durch die Baulichkeiten zunächst nicht berührt wird. Als Ergebnis bleibt für den Zeitpunkt dieses Urteils festzuhalten, dass die zahlreichen abgeurteilten und erheblichen tierschutzwidrigen Taten des Klägers weiterhin Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen, die die notwendige positive Feststellung der Zuverlässigkeit ausschließen. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht