Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Hund

VG Potsdam

06.09.2010

3 L 159/10

Sachverhalt

Die Antragstellerin hält und züchtet Hunde sowohl in Innenräumen als auch auf dem Außengelände. Während der Kontrollen wurden mehrfache Verstöße gegen TierSchG festgestellt. Bei der Feststellung zweier erkrankter Welpen wurde der Antragstellerin aufgegeben diese tierärztlich zu behandeln. Dem kam die Antragstellerin nicht nach. Bei weiteren Kontrollen waren trotz mancher Verbesserungen immer wieder die Haltungsbedingungen zu beanstanden, die Räumlichkeiten waren verschmutzt und es waren mehrere Kothaufen zu sehen. So wurde ein Beagle-Welpe tot auf dem Fußboden der Garage aufgefunden. Dieses Tier wies Reste von blutigem Durchfall auf. Bei der pathologischen Untersuchung stellte das Labor fest, dass der tote Welpe an Parvovirose und einer meldepflichtigen Salmonellenerkrankung litt. Die weiteren sechs lebenden Welpen waren krank – sie hatten Augen-, Ohren – und Nasenentzündungen. Belege für eine tierärztliche Behandlung konnte die Antragstellerin nicht vorlegen. Der Antragsgegner untersagte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die gewerbsmäßige Zucht und hat ihre Erlaubnis nach § 11 TierSchG widerrufen. Eine Fortsetzung der gewerblichen Zucht und Handel der Antragstellerin kann wegen der andauernden Verstöße gegen tierschutz-, tierseuchen- und arzneimittelrechtliche Vorschriften für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht länger hingenommen werden. Die Antragstellerin wehrt sich dagegen.

Beurteilung

Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Der Begriff der Zuverlässigkeit im tierschutzrechtlichen Sinne knüpft an den entsprechenden gewerberechtlichen Begriff an. Mangelnde Zuverlässigkeit liegt insb. bei groben oder wiederholten Verstößen gegen das TierSchG vor. Hier ergeben sich aus den veterinärmedizinischen Kontrollberichten gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit mehrfach gegen materielles Tierschutzrecht, insb. § 2 TierSchG, verstoßen hat und keine Gewähr dafür bietet, dass sie künftig ihr Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Hiergegen hat die Antragstellerin mehrfach und schwerwiegend verstoßen. Auch wenn inzwischen bessere Haltungsbedingungen für die Welpen vorliegen, reicht dies allein aus Sicht des Gerichts nicht aus, eine für die Antragstellerin günstige Prognose der Zuverlässigkeit anzunehmen, da sie sich dem Druck des vorliegenden Verfahrens gebeugt hat und nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass sich die in der Vergangenheit festgestellten tierschutzwidrigen Vorkommnisse nicht wiederholen werden. Insb. die mangelnde Pflege und Betreuung kranker Welpen durch einen Tierarzt dürfte weiterhin die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen. Insoweit ist auch zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie sich beharrlich weigert, auf bisherige Anforderungen des Antragsgegners ein Zwingerbuch vorzulegen, obwohl ihr die Führung und Haltung eines solchen aufgegeben wurde. Indem die Antragstellerin den Sinn dieser Auflage in Frage stellt und ihr zuwiderhandelt, hat sie den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG erfüllt und sich als uneinsichtig und für die gewerbsmäßige Tierzucht unzuverlässig erwiesen.

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.