Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie sonstige Tier Hund Gericht BVerwG Datum 18.12.2002 Aktenzeichen 6 CN 4.01 Sachverhalt Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen die vom Antragsgegner erlassene Landesverordnung (Mecklenburg-Vorpommern) über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V) vom 04.07.2000. Die Verordnung normiert für das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis ist u.a. an den Nachweis der Sachkunde, Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung des Halters gebunden. Gefährliche Hunde werden nach bestimmten gefährdenden Eigenschaften, Bissigkeit und wiederholt gefährdendem Verhalten bestimmt. In Zweifelfällen kann das Vorliegen gefährdender Eigenschaften auf Kosten des Halters festgestellt werden. Bei Hunden bestimmter in der VO aufgelisteter Rassen, z.B. American Staffordshire Terrier, wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde handelt. Halter und nichtgewerbsmäßige Züchter dieser Hunde können im Einzelfall, insb. durch Bescheinigung des Amtsarztes, nachweisen, dass der Hund keine gefährdenden Eigenschaften aufweist. Beim Führen dieser Hunde ist die gebührenpflichtige Bescheinigung der Ordnungsbehörde über den Nachweis des Nichtvorliegens gefährdender Eigenschaften mitzuführen. Weitere Vorschriften sehen u.a. die dauerhafte Kennzeichnung und einen Maulkorb- und Leinenzwang für gefährliche Hunde vor. Von den Verboten und Geboten der Verordnung können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. Die Antragsteller bezweifeln die Rechtsmäßigkeit der VO – die Regelungen verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Unterscheidung zwischen gewerbsmäßiger und nichtgewerbsmäßiger Zucht, die Auswahl der aufgelisteten Rassen und weitere Vorschriften der VO willkürlich seien. Die Verordnung verstoße zudem gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Verbot bestimmter Rassen bei Aussparung anderer, wie z.B. Schäferhund oder Rottweiler, sei zur Gefahrenabwehr nicht geeignet. Der Maulkorbzwang verhindere die Ausübung von Hundesport und -ausbildung. Die Antragsteller haben außerdem das Fehlen der Bestimmtheit der Verordnung hinsichtlich einiger Vorschriften gerügt. Beurteilung Die Aufnahme bestimmter Hunderassen in die Liste des § 2 Abs. 2 HundehVO M-V und die Behandlung der Hunde dieser Rassen als \"gefährliche Hunde\" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HundehVO M-V lassen sich nicht als Maßnahmen zur Abwehr der von solchen Hunden ausgehenden Gefahren rechtfertigen. Eine solche Regelung wäre ungültig, soweit sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet. Gleichwohl ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundehVO M-V (Auflistung der Rasse American Staffordshire Terrier) nicht wegen Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für nichtig zu erklären. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Rasseliste in § 2 Abs. 3 Satz 1 HundehVO M-V vom Oberverwaltungsgericht in Anbetracht der den Hundehaltern eingeräumten Möglichkeit, die Eigenschaft ihres Hundes als gefährlicher Hund zu widerlegen, abweichend von seinem bisher geäußerten Normverständnis nicht als eine Regelung zur Gefahrenabwehr, sondern als eine Regelung zur Gefahrerforschung ausgelegt wird und dass sie als solche Bestand hat. Im Übrigen wird die Sache zur Klärung der Verordnungsvorschriften, anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Entscheidung Der Antrag hatte nur teilweise Erfolg. Zurück zur Übersicht