Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Hund

BVerwG

18.12.2002

6 CN 3.01

Sachverhalt

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die vom Antragsgegner erlassene Landesverordnung (Mecklenburg-Vorpommern) über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V) vom 04.07.2000. Die Verordnung normiert für das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis ist u.a. an den Nachweis der Sachkunde, Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung des Halters gebunden. Gefährliche Hunde werden nach bestimmten gefährdenden Eigenschaften, Bissigkeit und wiederholt gefährdendem Verhalten bestimmt. In Zweifelfällen kann das Vorliegen gefährdender Eigenschaften auf Kosten des Halters festgestellt werden. Bei Hunden bestimmter in der VO aufgelisteter Rassen, z.B. Bullmastiff, wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde handelt. Halter und nichtgewerbsmäßige Züchter dieser Hunde können im Einzelfall, insb. durch Bescheinigung des Amtsarztes, nachweisen, dass der Hund keine gefährdenden Eigenschaften aufweist. Beim Führen dieser Hunde ist die gebührenpflichtige Bescheinigung der Ordnungsbehörde über den Nachweis des Nichtvorliegens gefährdender Eigenschaften mitzuführen. Weitere Vorschriften sehen u.a. die dauerhafte Kennzeichnung und einen Maulkorb- und Leinenzwang für gefährliche Hunde vor. Von den Verboten und Geboten der Verordnung können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. Der Antragsteller hält einen Hund der Rasse Bullmastiff. Er hatte zuvor mit dem Ziel der Nichtigerklärung der Verordnung mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeitsbestimmung einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht gestellt und unter Hinweis auf fachwissenschaftliche Darlegungen insbesondere geltend gemacht, die Verordnung verstoße gegen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei teilweise unbestimmt.

Beurteilung

Die Aufnahme bestimmter Hunderassen in die Liste des § 2 Abs. 2 HundehVO M-V und die Behandlung der Hunde dieser Rassen als \"gefährliche Hunde\" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HundehVO M-V lassen sich nicht als Maßnahmen zur Abwehr der von solchen Hunden ausgehenden Gefahren rechtfertigen. Eine solche Regelung wäre ungültig, soweit sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet. Gleichwohl ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundehVO M-V (Auflistung der Rasse American Staffordshire Terrier) nicht wegen Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für nichtig zu erklären. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Rasseliste in § 2 Abs. 3 Satz 1 HundehVO M-V vom Oberverwaltungsgericht in Anbetracht der den Hundehaltern eingeräumten Möglichkeit, die Eigenschaft ihres Hundes als gefährlicher Hund zu widerlegen, abweichend von seinem bisher geäußerten Normverständnis nicht als eine Regelung zur Gefahrenabwehr, sondern als eine Regelung zur Gefahrerforschung ausgelegt wird und dass sie als solche Bestand hat. Im Übrigen wird die Sache im Wesentlichen Umfang zur Klärung der Verordnungsvorschriften, anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidung

Der Antrag hatte teilweise Erfolg.