Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Schafe Gericht VG Gießen Datum 02.08.2012 Aktenzeichen 4 L 1417/12.GI Sachverhalt Die Antragstellerin hatte auf mehreren Weiden im Bereich des Antragsgegners Schafe gehalten. Bereits seit geraumer Zeit hatte das Veterinäramt immer wieder Mängel bei der Haltung der Schafe festgestellt. Bei mehreren Kontrollen im Juli 2012 waren erneut erhebliche Beanstandungen zu verzeichnen. Unter anderem wurde zum wiederholten Male festgestellt, dass die Tiere immer noch in ungeschorenem Zustand auf Weiden ohne Futtergrundlage standen und sich viele Tiere in einem mangelhaften Ernährungs- und Pflegezustand befanden. Daraufhin wurde der Antragstellerin mit Verfügungen vom Juli 2012 seitens des Antragsgegners die Haltung von Schafen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten und die Herde beschlagnahmt. Dagegen hat nun die Antragstellerin einen Widerspruch eingelegt. Beurteilung Ebenso wie der Antragsgegner geht auch das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 16a Satz 1, 2 Nr. 3 TierSchG für den Ausspruch eines Haltungsverbotes vorliegen. Auch das Gericht hegt begründete Zweifel, ob die Antragstellerin über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für eine hinreichend zuverlässige, art- und verhaltensgerechte Haltung von Schafen notwendig sind. Die vom Antragsgegner dokumentierten Beanstandungen zeigen vielmehr deutlich, dass die Schafhaltung durch die Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG genügt. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG hat der Tierhalter seine Tiere unter anderem angemessen zu ernähren und verhaltensgerecht unterzubringen. Des Weiteren muss der Halter nach § 2 Nr. 3 TierSchG über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diesen Anforderungen des § 2 TierSchG an eine tierschutzgerechte Tierhaltung hat die Antragstellerin wiederholt und grob zuwider gehandelt und dadurch ihren Schafen erhebliche Leiden zugefügt. Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich das ausgesprochene Haltungsverbot als rechtmäßig. Allerdings ist der Antragsgegner wegen der bislang nicht erfolgten ordnungsgemäßen Begründung des Sofortvollzugs der Fortnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht berechtigt, die Veräußerung des weggenommenen Schafbestandes zu verwirklichen. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt Zurück zur Übersicht