Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Hund, Katze

VG Berlin

07.08.2009

24 L 255.09

Sachverhalt

Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin, die seinerzeit ihren Wohnsitz in Spandau hatte im August 2006 gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG die Erlaubnis, gewerbsmäßig Hunde zu züchten oder zu halten und die Zuchtprodukte zu verkaufen, und erteilte ihr zugleich verschiedene Auflagen. Nach einem schriftlichen Hinweis des Landrates des Landkreises Havelland im Juni 2009, dass die Antragstellerin an ihrem neuen Wohnsitz 18 Hunde und eine Katze halte und wegen des Verbringens von Hunden aus Polen nach Deutschland beobachtet werde, widerrief der Antragsgegner mit einem unter der neuen Anschrift zugestellten Bescheid im Juli 2009 die im August 2006 erteilte Erlaubnis auf der Rechtsgrundlage von § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe nicht unverzüglich die Änderungen zu ihrem Erlaubnisantrag angezeigt. Die Erlaubnis gelte auch nur für die im Antrag genannten Räumlichkeiten in Spandau. Am neuen Wohnort könne die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Spandau ihre Aufsicht nicht mehr ausüben. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, bei der für ihren neuen Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörde erneut eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG zu beantragen. Die Antragstellerin wehrt sich dagegen.

Beurteilung

Der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. So fehlt es bereits an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners für die auf § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG gestützte Widerrufsregelung. Gem. § 49 Abs. 5 VwVfG entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach § 3 des Gesetzes zuständige Behörde; dies gilt hiernach auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt – vorliegend die tierschutzrechtliche Genehmigung – von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Zuständig ist also die für den neuen Wohnort der Antragstellerin zuständige Veterinärbehörde, nicht aber eine Berlin-Spandau Behörde. Die Erlaubnis zur Tierzucht bezieht sich, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, auf die Ausübung einer dauernden Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. In solchen Angelegenheiten – vorliegend für den Widerruf der Genehmigung – ist in erster Linie die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird. Der Bescheid des Antragsgegners ist auch in der Sache zu beanstanden. Zwar darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter anderem widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG). Jedoch lässt der Bescheid nicht erkennen, dass der Antragsgegner in irgendeiner Form von seinem in § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. In diesem Falle hätte es nahegelegen, zunächst die gegenwärtigen Haltungs- und Zuchtbedingungen am neuen Wohnsitz der Antragstellerin zu überprüfen, um zu klären, ob ein Widerruf der Zuchterlaubnis verhältnismäßig ist, was von dem Antragsgegner nicht unternommen wurde.

Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg.