Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie sonstige Tier Vogel Gericht VG Düsseldorf Datum 04.05.2010 Aktenzeichen 22 K 3614/07 Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH, deren geschäftliches Betätigungsfeld u.a. die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung umfasst. Die Klägerin beantragte beim Beklagten unter Berufung auf § 12 Abs. 5 WaffG eine \"allgemeine (deutschlandweite) Erlaubnis zum Schießen mit einem speziellen Druckluftgewehr außerhalb von Schießstätten\" zum Zwecke der gewerbsmäßigen Bekämpfung von Schadvögeln. Im Rahmen ihres Geschäftsfeldes könne es auch notwendig sein, an wechselnden Orten Schadvögel, z.B. verwilderte Haustauben, zu bekämpfen. Ein Abschuss der Vögel erfolge ausschließlich in Gebäuden, Hallen und an Laderampen, also nicht in öffentlichen Bereichen, ferner ohne Publikumsverkehr und nur wenn sichergestellt sei, dass die Geschosse das Betriebsgelände nicht verlassen können. Die Klägerin besitze die erforderliche Sachkunde gem. TierSchG, Waffensachkunde, einen Jagdschein, und sei geübt im Umgang mit dem Spezialgewehr. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab: Das Schießen mit dem von der Klägerin angegebenen Luftdruckgewehr sei nach dem Waffengesetz grundsätzlich erlaubnispflichtig, insbesondere greife insoweit kein ausdrücklicher Ausnahmetatbestand ein, wonach abweichend von diesem Grundsatz Erlaubnisfreiheit bestehe. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG komme nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur in Betracht zur Verhinderung vom Gesetzgeber nicht gewollter unverhältnismäßiger Rechtsfolgen in Fällen, die beim Erlass des Waffengesetzes aufgrund der Vielgestaltigkeit und Dynamik der Lebensverhältnisse nicht oder noch nicht vorhergesehen werden konnten. Dagegen hat die Klägerin die Klage erhoben. Beurteilung § 10 Abs. 5 WaffG, wonach die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe durch einen Erlaubnisschein erteilt wird, ermöglicht die Erteilung der begehrten Schießerlaubnis an die Klägerin nicht. Adressaten dieser Erlaubnispflicht sind jedoch nur natürliche Personen, nicht hingegen juristische Personen. Dementsprechend handelt es sich bei einer Schießerlaubnis – wie bei einer waffenrechtlichen Erlaubnis generell – um eine höchstpersönliche Erlaubnis, deren Erteilungsvoraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG (Vollendung des 18. Lebensjahres, Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung sowie Nachweis der erforderlichen Sachkunde) nur von natürlichen Personen erfüllt werden können. Auch könnte der Beklagte eine Schießerlaubnis ohnehin nur beschränkt auf das, in seiner örtlichen Zuständigkeit liegende, Stadtgebiet erteilen. Dies folgt aus seiner insoweit begrenzten örtlichen Zuständigkeit. Entscheidung Die Klage blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht