Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Sport Tier Rinder Gericht VG Köln Datum 28.07.2010 Aktenzeichen 13 L 1064/10 Sachverhalt Der Antragsteller veranstaltet seit Jahren bundesweit Rodeo-Shows, bei denen eine Hauptattraktion das so genannte \"Bull-Riding\" ist. Dabei müssen sich die Reiter acht Sekunden auf dem Rücken eines ca. 1000 kg schweren Bullen halten, wobei sie als Haltemittel nur über ein locker angebrachtes Seil verfügen. Dies ist dem Veranstalter durch eine bundesweit gültige, auf zwei Jahre befristete Erlaubnis des zuständigen Landrats aus dem Jahre 2009 auch gestattet. Der Oberbürgermeister der Stadt Köln untersagte dem Antragsteller mit sofort vollziehbarer Verfügung die Durchführung des \"Bull-Riding\", das am 31. Juli und 1. August 2010 beim 5. Kölner Rodeo & Country-Weekend statt finden sollte. Nach seiner Auffassung verstößt die Zurschaustellung der Bullen allein zu dem Zweck des \"Bull-Riding\" gegen das Tierschutzgesetz; den Tieren würden hierdurch unnötige Leiden zugefügt. Der Antragsteller wendet sich gegen die vorliegende Verfügung. Beurteilung Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anbetracht der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit allein möglichen summarischen Prüfung stellt sich die Rücknahmeverfügung des Antraggegners weder als ersichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig dar. Die darüber hinaus gehende Interessenabwägung geht jedoch zu Lasten des Antragsgegners aus. Die dem Antragsteller bereits erteilte Erlaubnis hat der Antragsgegner teilweise rechtswidrig aufgehoben, als dem Antragsteller nach § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 3 d) TierSchutzG die Erlaubnis für eine Zurschaustellung von Tieren in Form des \"Bull-Riding\" ohne Einsatz von Flankengurt und Sporen oder vergleichbaren Hilfsmitteln erteilt worden ist. Dabei stützte sich der Antragsgegner auf ein \"Gutachten über Rodeoveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland unter tierschutzrechtlichen, ethologischen und ethischen Gesichtspunkten\" (TVT-Gutachten), das vom Bullenreiten mit Flankengurt ausgeht, was hier angesichts der ausgesprochenen Beschränkung in der zurückgenommenen Erlaubnis nicht in Rede steht. Mögliche Verstoß gegen das TierSchG sind bereits bei der Erteilung der Erlaubnis geprüft worden. Seitdem lagen keine neuen Erkenntnisse hierzu vor. Entscheidung Der Antrag hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht