Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Affe, Vogel, Kleinsäuger

OVG Berlin

28.06.2010

5 S 10.10

Sachverhalt

Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung jegliche Tierhaltung - mit Ausnahme eines Hundes - und hat ihm die Auflösung des vorhandenen Tierbestandes aufgegeben. Der Antragsteller habe den von ihm auf seinem Grundstück gehaltenen Affen, Vögeln und Kleinsäugern durch Vorenthalten der den Bedürfnissen entsprechenden Mindesthaltungsbedingungen über einen langen Zeitraum wiederholt vermeidbare Leiden zugefügt und deren Gesundheit in erheblichem Maße gefährdet. Das VG Berlin (Vorinstanz) lehnte den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche ab. Dagegen geht der Antragsteller gerichtlich vor.

Beurteilung

Nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung zur artgerechten Tierhaltung oder einer Rechtsvorschrift nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach den Gutachten der Amtstierärztin hat der Antragsteller drei Weißbüschelaffen entgegen mehrmaliger behördlicher Aufforderung über mehr als zwei Jahre in einem dunklen und verschmutzten Kellerraum ohne eingeschaltete Beleuchtung und Heizung mit einem Ausgang zu einer Außenvoliere gehalten. Trotz der unzulänglichen Haltungsbedingungen hat er zwei weitere Affen angeschafft und in einem engen Papageienkäfig bei kaum vorhandenem Tageslicht und einer nicht ausreichenden Raumtemperatur von 17° C gehalten. Dasselbe gilt für die Einschätzung der Amtstierärztin, dass der Antragsteller den von ihm gehaltenen Affen, Vögeln und Kleinsäugern durch Vorenthalten der ihren Bedürfnissen entsprechenden Mindesthaltungsbedingungen über einen langen Zeitraum wiederholt vermeidbare Leiden zugefügt und zusätzlich deren Gesundheit in erheblichem Maße gefährdet habe. Das Gericht hat seine Entscheidung weiter darauf gestützt, dass es aufgrund der zahlreichen seit 2004 aktenkundigen tierschutzrechtlichen Beanstandungen und der bei Kontrollen getroffenen Feststellungen die Überzeugung gewonnen habe, dass der Antragsteller nicht mehr die notwendige Kraft und Zuverlässigkeit besitze, um Tiere zu halten und zu betreuen.

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.