Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Affe

VG Berlin

03.11.2009

24 L 204.09

Sachverhalt

Der Antragsteller hält auf seinem bebauten Gartengrundstück zahlreiche Tiere, unter anderem fünf Weißbüscheläffchen. Diese Primaten gehören gem. § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG zu den besonders geschützten Arten. Nach einer Kontrolle vor Ort stellte der Antragsgegner unzureichende Haltungsbedingungen fest.Die Äffchen wurden im Keller ohne Sonnenlicht gehalten und ein Äffchen wurde von den anderen getrennt in einem separaten Käfig gehalten. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, artgerechte Haltungsumstände herzustellen. Nach einer weiteren Kontrolle wurde wiederholt festgestellt, dass die Beleuchtung im Keller völlig unzureichend ist: Das Licht wurde erst dann eingeschaltet, als der Keller vom Antragsgegner betreten wurde. Ferner waren Luftverhältnisse sehr schlecht. Da der Antragsteller einer weiteren Aufforderung, die Haltungsumstände zu bessern, nicht nachkam, wurden die Tiere beschlagnahmt. Der Antragsteller legte gegen die Beschlagnahmung der fünf Weißbüscheläffchen Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahme. Er gab an, ihm sei mitgeteilt worden, dass die fünf Äffchen beschlagnahmt seien und nunmehr im Eigentum der Behörde stünden. Es sei ihm untersagt, über die Tiere zu verfügen. Sie würden lediglich solange in seinem Besitz belassen, bis man eine Aufnahmestelle für sie gefunden habe. Monate später wurden die Tiere in ein Heim gebracht. Während der Fortnahme ist ein Äffchen entkommen. Der Antragsteller wehrt sich gegen die Fortnahme der Tiere.

Beurteilung

Rechtsgrundlage für die Fortnahme und pflegliche Unterbringung der drei Äffchen ist § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung waren die Fortnahme und die anschließende, gegenwärtig noch fortdauernde Unterbringung der Äffchen rechtmäßig und die Anordnung ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten der Amtstierärztin waren die Tiere nicht, wie es § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt, ausreichend gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht, und sie waren deshalb erheblich vernachlässigt. Der Keller für die Haltung der in Brasilien beheimateten Tiere ist besonders in den Wintermonaten zu kalt, die Luft in diesem nicht gehörig zu lüftenden Keller zu stickig und zu feucht, die Beleuchtung durch das Kellerfenster für die tagaktiven Tiere unzureichend und die Größe des Käfigs für die Tiergruppe nicht ausreichend. Ferner war der Käfig dauerhaft staubig und verschmutzt.

Entscheidung

Der Antrag blieb erfolglos.